„Wir müssen draußen bleiben“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

„Wir müssen draußen bleiben“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

Deutschland / Bayern / Rosenheim – Als vierbeiniges Familienmitglied gehört der Hund einfach dazu und wird überall hin mitgenommen. Tatsächlich ist der Zugang mit Hund aber gar nicht in allen Bereichen problemlos möglich, vor allem wenn besondere Hygienevorschriften eingehalten werden müssen. Assistenzhunde bilden eine Ausnahme und dürfen ihre Menschen fast überall begleiten. 

In über 21 Prozent der bundesdeutschen Haushalte leben insgesamt über 10 Millionen Hunde. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). Außerdem begleiten Vierbeiner ihre Menschen auch immer wieder durch den Alltag. An manchen öffentlichen Orten gelten dafür besondere Bestimmungen, über die sich Halter im Vorfeld informieren sollten, um mögliche Enttäuschungen zu vermeiden. Einige Regelungen unterscheiden sich sogar je nach Bundesland oder Stadt.

Öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen

In Bussen, Bahnen und Zügen sind Hunde in der Regel erlaubt. Mitunter gibt es Ausnahmen, die aggressive oder gefährliche Hunde von der Mitfahrt ausschließen. Kleine Hunde, etwa bis zur Größe einer Katze, dürfen meistens ohne zusätzliche Kosten mitfahren, wenn sie in einer Transportbox oder Reisetasche beispielsweise auf dem Schoß gehalten werden können. Für größere Hunde braucht es hingegen oft ein Kinderticket oder eine spezielle Fahrkarte. Üblicherweise gilt eine Leinen-, teilweise auch eine Maulkorbpflicht. Die Bestimmungen können auf den Websites der einzelnen Verkehrsverbünde eingesehen werden.
„In öffentlichen Einrichtungen und Behörden sind vor allem sachliche Kriterien entscheidend, ob ein Hund seinen Halter begleiten darf“, erklärt der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter. „Dabei geht es etwa um Hygieneregeln, die Gefährdung Dritter oder auch Rücksichtnahme auf Personen im Publikumsverkehr, die etwa Angst vor Hunden haben.“ Behörden nehmen in diesen Fällen ihr Hausrecht wahr und bringen beispielsweise im Eingangsbereich ein Hinweisschild an, das die Mitnahme von Hunden untersagt. Ein generelles Verbot oder spezifische Vorschriften, die dies einheitlich regeln, gibt es allerdings nicht.

Geschäfte und Restaurants

„Bei privaten Betreibern, also etwa in Geschäften, Cafés und Restaurants, gilt vor allem das Hausrecht: Erlauben die Betreiber Hunde, können diese mitkommen, verbieten sie Hunde in ihren Räumlichkeiten, müssen sich die Besitzer daran halten“, führt Richter weiter aus. Klar geregelt ist es hingegen in Lebensmittelgeschäften oder etwa der Küche in einem Restaurant: Nach der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004) müssen Unternehmen vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind es neben der Vermeidung der Gefährdung Dritter vorrangig die hohen Hygienestandards, die das Mitführen von Hunden untersagen können.

Parks und Grünflächen

Grundsätzlich ist der Zugang zu Parks und Grünflächen mit einem Hund gestattet. In nahezu allen Parks gilt allerdings eine Leinenpflicht und das Laufen ohne Leine ist nur auf speziellen Freilaufflächen gestattet. Ob und welche Bedingungen vor Ort herrschen, kann sich je nach Bundesland und teilweise sogar je nach Gemeinde unterscheiden. Insbesondere in Naturschutzgebieten und zur Brut- und Setzzeit besteht meist eine strikte Anleinpflicht. „Im Wald herrscht zur Leinenpflicht das Landesrecht“, erklärt der Experte. „In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es ganzjährig keine Pflicht, den Hund im Wald an einer Leine zu führen. In Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gibt es eine Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit – und in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde ausschließlich auf Waldwegen ohne Leine laufen. In den übrigen Bundesländern gilt ganzjährig eine Leinenpflicht im Wald.“

Arbeitsplatz

Ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vielen Unternehmen sind Hunde willkommen. Hier ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen zu empfehlen, ob generelle Gründe oder in Einzelfällen etwa Allergien dagegensprechen. Der Bundesverband Bürohund e.V. informiert auf seiner Website zu den positiven Effekten, die ein Bürohund auf die Arbeitsatmosphäre haben kann und berät zur Umsetzung im eigenen Unternehmen.

Hotels und Unterkünfte

In vielen Hotels und Ferienwohnungen sind Hunde, teils gegen einen Aufpreis, willkommen. Nach dem Urlaub mit Hund Report 2024 des Reiseanbieters Tui erlauben etwa 50 Prozent der Hotels in Deutschland Hunde in ihren Räumen. In der Regel wird darauf bereits im Rahmen der Buchung hingewiesen oder online können Halter die Suchergebnisse ausschließlich nach hundefreundlichen Unterkünften filtern. Findet sich keine derartige Information, sollte man nachfragen, um Konflikte zu vermeiden.

Sonderregelungen für Assistenzhunde

„Assistenzhunde wie Blindenführhunde genießen in Deutschland besondere Rechte“, erklärt Richter. „§ 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet, dass Menschen aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Und §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt entsprechend, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu allen üblicherweise zugänglichen Bereichen nicht dadurch verwehrt werden darf, dass sie ein ausgebildeter Assistenzhund begleitet.“ Daher dürfen Assistenzhunde beispielsweise auch in Lebensmittelgeschäfte, Restaurants oder Krankenhäuser mitgenommen werden, selbst wenn es für andere Hunde untersagt wäre. Der Hund sollte dabei das offizielle Assistenzhund-Logo tragen und somit als Assistenzhund erkennbar sein. Außerdem sollte der Mensch auf Nachfrage seinen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vorzeigen können, um mögliche Diskussionen zu vermeiden. Zentrale Fragen und Antworten unter anderem zu Eignung, Anerkennung und Prüfung des Assistenzhundes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Artikel auf seiner Website zusammengestellt: www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Assistenzhunde willkommen

Assistenzhunde willkommen

Regensburg / Bayern – Assistenzhunde können Menschen mit Behinderung dabei helfen, ihren Alltag trotz Einschränkung zu meistern. Der Einsatz dieser speziell ausgebildeten Tiere stößt aber oft noch an Grenzen, wenn es beispielsweise um den Besuch im Supermarkt geht. Viele Ladenbesitzer unterscheiden nämlich nicht zwischen „Hund“ und „Assistenzhund“.  Der Regensburger Verein für helfende Hunde „Rote-Pfote“ hat darum eine besondere Kampagne gestartet: mit dem Aufkleber „Assistenzhunde willkommen“ können Läden, Einrichtungen usw. darauf aufmerksam machen, dass Menschen mit Assistenzhunden problemlos eintreten dürfen. Unterstützung gibt es von der Stadt Regensburg.
Ein Aufkleber mit der Aufschrift „Assistenzhunde willkommen“ an der Eingangstür zum Bürger- und Verwaltungszentrum in der D.-Martin-Luther-Straße in Rosenheim macht ab sofort deutlich, dass diese helfenden Vierbeiner selbstverständlich mitkommen dürfen, wenn ihre Halter Behördengänge bei der Stadt erledigen.

Ziel ist eine
inklusive Gesellschaft

Assistenzhunde werden so ausgesucht und ausgebildet, dass sie einen Menschen mit Behinderung unterstützen können. Neben dem allseits bekannten Blindenhund gibt es unter anderem auch Assistenzhunde für Menschen mit Diabetes, Autismus, Gehörlosigkeit oder motorischen Beeinträchtigungen. So erkennen etwa Diabetikerassistenzhunde das Sinken des Zuckerspiegels an der Atmung und am Geruch des Hundehalters.
„Als stetiger Begleiter ermöglichen Assistenzhunde Menschen mit Beeinträchtigung ein unabhängigeres Leben. Da aber oft nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Hundeführer auf sein Tier angewiesen ist, kommt es immer wieder zu Diskussionen und Unsicherheiten auf beiden Seiten beim Betreten von Gebäuden“, erklärt Regensburgs Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer. Der Aufkleber schaffe Klarheit und sorge für mehr Barrierefreiheit. Die Oberbürgermeisterin appelliert auch an die in Regensburg ansässigen Firmen, Geschäfte und Institutionen, sich der Kampagne des Vereins für helfende Hunde e.V. anzuschließen. „Jede öffentliche Einrichtung, die diesen Aufkleber anbringt, hilft mit, dass wir dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft in möglichst allen Lebensbereichen näherkommen.“
Der Verein für helfende Hunde e.V. unterstützt Menschen, die aufgrund einer individuellen Beeinträchtigung die Hilfe eines ausgebildeten Assistenzhundes in Anspruch nehmen. Als Vertreter des Vereins dankten Martin Schneider und Tanja Cochran Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer und dem Inklusionsbeauftragten der Stadt Frank Reinel für die Unterstützung und informierten über ihre Arbeit.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim / Beitragsbild: Stadt Regensburg-Stefan Effenhauser, zeigt: den Inklusionsbeauftragte der Stadt Regensburg, Frank Reinel, zusammen mit Regenburgs Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer sowie Vertreter des Vereins „Helfende Hunde“ bei der Übergabe des Aufklebers „Assistenzhunde willkommen.“ )

Die Aufkleber „Assistenzhunde willkommen“ können direkt über den Verein bezogen werden:

So sieht er aus der Aufkleber „Assistenzhunde willkommen“. Foto: Copyright Verein für helfende Hände.