Bruckmühl: Ruhender Verkehr wird ab sofort überwacht

Bruckmühl: Ruhender Verkehr wird ab sofort überwacht

Bruckmühl / Landkreis Rosenheim – Autofahrer aufgepasst: Ab sofort wird falsches Parkverhalten im Gemeindegebiet Bruckmühl geahndet. Noch bis Ende Februar werden die Bürger sowie Besucher noch „verschont“ und nur mit einer gelben Karte verwarnt. Damit will man für die künftigen Kontrollen sensibilisieren.

Ab März finden Kontrollen mit Knöllchen bei Fehlverhalten statt. Damit gehört das illegale Gehwegparken, Falschparken und Co. bald der Vergangenheit an. Auch wird gefährliches Parken wie im Kurvenbereich der Kulturmühle entschärft. Dabei ist dort laut Straßenverkehrsordnung wegen den beiden Einfahrtsbereichen kein Parken erlaubt. Zudem ist dort das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt nicht entlang der Kulturmühle.
Aufgrund der immer mehr werdenden Verstöße beschloss der Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 25. April 2024 die Einführung einer Verkehrsüberwachung im Gemeindegebiet Bruckmühl. Jetzt wird diese nach Vorbereitenden Maßnahmen und Abstimmung mit übergeordneten Behörden in der Praxis umgesetzt.  Der ruhende Verkehr (Halten und Parken) wird im Gemeindegebiet Bruckmühl künftig durch den Zweckverband Kommunale Dienste Oberland überwacht. Die Schwerpunkte liegen dabei in der Freihaltung von Feuerwehrzufahrten, Geh- und Radwegen, Halt- und Parkverbotszonen sowie der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung.
Ab 1. April werden dann Vergehen an den Parkflächen an den Höglinger Weihern und am Park-and-Ride-Parkplatz am Bahnhof Bruckmühl geahndet. Hierzu müssen noch die Parkscheinautomaten installiert werden.

Zu beachten gilt:
  • Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs.2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
  • Das Parken ohne Parkschein an einer/einem funktionsbereiten Parkuhr/Parkscheinautomaten, die/der nur deshalb nicht funktioniert, weil die eingeworfene Münze das Uhrwerk nicht in Gang setzte, ist verboten. Der Fahrzeugführer kann sich daher nicht darauf berufen, er habe ein gültiges Geldstück einwerfen wollen, das der Parkscheinautomat aber, zum Beispiel wegen Gewichtsabweichung, nicht angenommen habe.
  • Eine Windschutzscheibenverwarnung ist keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Die Windschutzscheibenverwarnung hat lediglich die Funktion einer Verwaltungsvereinfachung. Im Falle einer Bezahlung unterbleibt das schriftliche Verwarnungsverfahren. Da im Falle einer Nichtbezahlung auf die Windschutzscheibenverwarnung eine schriftliche Verwarnung mit Zahlungsaufforderung nachgesandt wird, hat es keine Auswirkungen auf das Verfahren, wenn die am Fahrzeug angebrachte Verwarnung durch Witterungseinflüsse, „gutmeinende“ Mitmenschen oder andere Gründe verloren geht.
  • Ein Schwerbehindertenausweis, der unter anderem zur kostenlosen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigt, berechtigt gerade nicht zum Parken/zur Benutzung bestimmter Verkehrsflächen. Hierzu benötigt man einen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis (mit Rollstuhlfahrersymbol).

(Quelle: Pressemitteilung Markt Bruckmühl / Beitragsbild: Kommunale Verkehrsüberwachung Symbolbild Copyright Mischi)