Wenn ein Haustier Schaden verursacht: Welche Versicherung greift?

Wenn ein Haustier Schaden verursacht: Welche Versicherung greift?

Rosenheim / Bayern / Deutschland – Der Hund läuft plötzlich über die Straße und verursacht einen Unfall. In solchen Fällen können hohe Kostenforderungen auf den Tierhalter zukommen. Denn gesetzlich sind Tierhalter dazu verpflichtet, durch ihr Tier entstandenen Schaden zu ersetzen. Für Schäden an Dritten gibt es aber einen Versicherungsschutz über die private oder die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Welche Versicherung für welches Tier?

Roland Stecher ist Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Bremen. Er erklärt, welche Versicherung für welches Tier notwendig ist: „Halter von Katzen, Kaninchen oder Vögeln haben es leicht – die meisten Heimtiere sind in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, die wir generell für jeden empfehlen.“ Auch Wasserschäden durch das Aquarium sind für Mieter wichtiger Bestandteil der privaten Haftpflicht, für einige Schäden greift hier aber auch das abgesicherte Leitungswasserrisiko aus der Hausratsversicherung. Wilde oder exotische Tiere wie Schlangen und Spinnen sind hingegen nicht immer mit abgedeckt. Entsprechend sollten Halter genau prüfen, welche Schäden vom jeweiligen Versicherer tatsächlich abgedeckt werden. Mitunter unterscheiden sich die Angebote der einzelnen Anbieter deutlich. Am besten fasst man seine Bedürfnisse dafür einmal zusammen und fragt nach, ob diese vollständig abgedeckt sind. Das kann und sollte man sich schriftlich von der Versicherung bestätigen lassen. Gegebenenfalls können dann weitere Klauseln mitaufgenommen werden, was eine Erhöhung der Beiträge bedeuten kann.
Hunde und Pferde können dagegen nicht in der Privathaftpflicht mitversichert werden. Für sie gibt es eine separate Tierhalterhaftpflicht, die in manchen Bundesländern sogar gesetzlich geregelt ist. Eine generelle Vorschrift für eine Hundehaftpflichtversicherung gibt es aktuell in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Einziges Bundesland mit keiner vorgeschriebenen Versicherungspflicht für Hunde ist Mecklenburg-Vorpommern. In den übrigen Ländern gibt es diese Vorgaben nur für ausgewählte Tiere, etwa für bestimmte Rassen oder individuelle Hunde, die als gefährlich eingestuft werden oder Hunde ab einer gewissen Größe. Die Kriterien unterscheiden sich dabei in den einzelnen Bundesländern.

Welche Schäden sind versichert?

Grundsätzlich greifen Haftpflichtversicherungen bei Schäden an fremden Personen oder deren Eigentum, die nicht vorsätzlich entstanden sind. Das betrifft sowohl direkte Verletzungen wie Bisswunden als auch beispielsweise den Fall, wenn ein Hund auf einen Fahrradfahrer zuläuft und dieser sich erschreckt, stürzt und dabei verletzt. „Wenn ein Bekannter in seiner Wohnung auf die Katze eines Halters aufpasst und diese verursacht einen Schaden, springt also die Versicherung ein. Für Schäden durch das eigene Tier in der eigenen Wohnung muss ein Halter dagegen selbst aufkommen“, sagt der Versicherungsexperte.

Worauf sollte ich besonders achten?

Man sollte ein Augenmerk darauf legen, ob auch weiterführende Bedingungen im Versicherungsschutz enthalten sind: „Im Normalfall sind nicht nur die Halter abgesichert, sondern auch, wer das Tier zwischenzeitlich für den Halter hütet, ist mitversichert und braucht beispielsweise keine eigene Hundehaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollte man darauf achten, dass Mietsachschäden berücksichtigt sind und der Schutz auch bei einem sogenannten Verstoß gegen die Halterpflichten greift, etwa wenn ein Hund nicht an der Leine geführt wurde“, erklärt Stecher. Ausgenommen von diesem Verstoß gegen die Halterpflichten sind allerdings Tiere, bei denen bereits aggressives Verhalten festgestellt und etwa das Tragen eines Maulkorbs vorgeschrieben wurde. Auch bei Auslandsaufenthalten und ungewollten Deckakten sollte der Schutz gelten. „Je nach Hunderasse und -größe gibt es den Schutz einer Hundehaftpflichtversicherung in der Regel zwischen 50 und 120 Euro pro Jahr. Für die Versicherungssumme haben wir früher mindestens fünf Millionen Euro empfohlen, mittlerweile sollte dieser Wert bei neuen Angeboten zwischen zehn und fünfzig Millionen Euro liegen.“
Insbesondere wer vor einigen Jahren eine Versicherung abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob die Versicherungssumme den aktuellen Empfehlungen entspricht und alle Klauseln, zum Beispiel zum beschriebenen Verstoß gegen die Halterpflichten, enthalten sind oder ob diese zum Vorteil des Versicherten aktualisiert werden müssten.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Nach dem Umwetter: Wer für Schäden am Fahrzeug haftet

Nach dem Umwetter: Wer für Schäden am Fahrzeug haftet

Rosenheim / Bayern / Deutschland –  Ob durch herunterfallende Äste, blockierte Straßen, Hochwasser oder Hagel – Unwetter können erhebliche Schäden am Auto verursachen. Häufig, aber nicht immer, kommt die Teilkaskoversicherung für den Schaden auf.

Entscheidend sind die individuellen Umstände. ACE Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Dr. Marc Herzog, informiert über Haftung und Regulierung bei Fahrzeugschäden nach einem Unwetter.

Sturmschaden: Der Einzelfall entscheidet

Verursacht ein Sturm einen Fahrzeugschaden, kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung dafür auf. Löst sich beispielsweise ein Ast oder wird ein Baum entwurzelt und trifft ein Fahrzeug, zahlt meist die Versicherung. Jedoch sind zwingend die individuellen Versicherungsbedingungen zu beachten: Teils wird der Schaden lediglich ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit – meist Windstärke acht – übernommen. Rechtsanwalt Dr.- Herzog rät: „Am besten gleich mit dem Smartphone Fotos machen und Beweise sichern. Auskunft über Windgeschwindigkeiten gibt der Deutsche Wetterdienst auch nachträglich.“
Möglich ist bei einem umfallenden Baum auch die Haftung durch den Besitzer des Baumes. Denn Eigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht: „Das heißt, der jeweilige Eigentümer muss dafür sorgen, dass Dritte auf angrenzenden Grundstücken, Straßen und Wegen nicht zu Schaden kommen. Ist der Schaden beispielsweise auf einen kranken Baum zurückzuführen, den der Besitzer nicht ausreichend gesichert hat, haftet dieser beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung“, so der Anwalt. Bei einem gesunden Baum, der durch den Sturm umgestürzt ist, kann der Besitzer jedoch nicht verantwortlich gemacht werden – hier greift dann üblicherweise die Teilkasko. Handelt es sich um Gemeindebesitz, verhält es sich genauso: Morsche Bäume sind ebenso wie ungesicherte Bauzäune oder Verkehrsschilder, die während eines Sturms ein Fahrzeug beschädigen, ein Verschulden der Gemeinde oder der Stadt.

Achtung wenn Äste auf der Fahrbahn liegen

Anderes gilt, wenn nach einem Sturm Äste auf der Fahrbahn liegen. Wer mit dem Auto über einen Ast fährt, wodurch das Fahrzeug beschädigt wird, ist selbst verantwortlich und muss für die Reparatur aufkommen. Nur die Vollkaskoversicherung tritt für einen Blechschaden ein, den der Fahrende selbst verschuldet hat.
Achtung: Bei Gehölz und Gegenständen auf der Straße sollte im Sinne der Verkehrssicherheit niemals Slalom um die Gefahrenstelle gefahren werden. Stattdessen: 112 wählen und die blockierte Straße melden. Anschließend heißt es, einen Umweg fahren oder Wartezeit in Kauf nehmen.

Hagelschaden: Die Teilkaskoversicherung übernimmt

Hat Hagel das Fahrzeug beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung die Reparaturkosten – vorausgesetzt der Versicherung wird der Schaden möglichst zeitnah mit Angaben zum Standort des Fahrzeugs und dem Zeitpunkt des Unwetters gemeldet. Teils wird im Anschluss ein Gutachten vereinbart, um die Höhe des Schadens zu ermitteln. Eine Selbstbeteiligung ist je nach Versicherungspolice möglich.

 

Hochwasserschaden: Keine Kostenübernahme bei rechtzeitiger Hochwassermeldung

Bei einem geparkten Fahrzeug, das durch Hochwasser Schaden nimmt, haftet die Teilkaskoversicherung nur, wenn keine rechtzeitige Hochwasserwarnung für das Gebiet vorlag. Wer die Möglichkeit gehabt hätte, den Schaden zu vermeiden, bekommt weniger oder sogar gar nichts. Auch muss der Schaden unmittelbar durch die Überschwemmung verursacht worden sein. Kommt es zu einem Motorschaden durch den Betrieb des Fahrzeugs während der Überschwemmung, muss der Fahrende selbst für den Schaden aufkommen. Denn es gilt: Wird bei Hochwasser gefahren, ist der Defekt nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch den Fahrenden verursacht worden. Einzige Ausnahme wäre, dass die Überschwemmung dermaßen plötzlich kommt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann.
Der Experte für Versicherungsrechrt rät: Egal ob Sturm-, Wasser- oder Hagelschaden: Wichtig ist es, bereits bei der Schadensmeldung möglichst genaue Angaben zum Schadensort, dem möglichen Zeitraum des Schadenseintritts und zum Wetterereignis zu machen. Die Versicherungen können durch ihre Dienstleister relativ genau nachvollziehen, wo wann welche Witterungsbedingungen herrschten und wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens war. Hat die Versicherung erst einmal festgestellt, dass der Schaden anhand der Angaben unwahrscheinlich ist, lassen sich im Nachhinein nur noch schwer Angaben zu Ort und Zeit korrigieren.
(Quelle: Pressemitteilung  ACE Auto Club Europa / Beitragsbild Symbolfoto re)