Rosenheim – Wohnraum zu erschwinglichen Preisen ist in Rosenheim ein rares Gut. Deshalb wurde im Jahr 2019 das „Rosenheimer Modell“ auf den Weg gebracht, nachdem Baugebiete, die eine überplante Fläche von mehr als 10.000 Quadratmeter aufweisen, nur dann als Flächen für den Wohnungsbau entwickelt werden dürfen, wenn die Stadt vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zum planungsunbeeinflussten Grundstückswert einen Anteil von bis zu 35 Prozent der Flächen erwirbt. Die SPD-Stadtratsfraktion will noch einen Schritt weiter gehen.
Konkret heißt es in dem entsprechenden Antrag: „Wir wollen diese Abschöpfungspolitik ausdehnen und schon bei Flächen, die kleiner sind als 10.000 qm und bei der Erhöhung von bereits existierendem Baurecht zur Anwendung bringen.“ Die Landeshauptstadt München wende diese Grundsätze einer sozialen Bodennutzung schon seit 1994 an und habe seitdem durch Abschöpfung beispielsweise mehrere hundert Grundschulklassen, Kindergartengruppen und Kindergrippenplätze finanziert.
„Aus Sicht der SPD-Stadtratsfraktion ist auch ein weiterer Faktor wichtig, der für die Ausdehnung dieser Politik spricht: dort, wo Baurecht geschaffen wird, muss die Allgemeinheit (die Stadt) auch Infrastruktur schaffen und bereithalten. Straßenbaumaßnahmen können zwar gesetzlich unter Umständen auf den Bauherren umgelegt werden, bei Kinderbetreuungsplätzen beispielsweise ist das allerdings nicht ohne Weiteres der Fall. Dies kann eben durch eine konsequente Bodenpolitik verändert werden. Wir können dafür sorgen, dass der, der finanziell vom Baurecht profitiert auch an diesen Infrastrukturkosten beteiligt wird“, heißt es in dem betreffenden Schreiben weiter.
Wie die Umsetzung konkret aussehen könnte, wird mit einem Beispiel deutlich gemacht: „Ein Grundstück hat 1000 qm, der qm-Preis ohne Baurecht beträgt 50 EUR/qm. Nach der Schaffung von Baurecht (durch einen Bebauungsplan) ist das Grundstück nunmehr 1050 EUR/qm Wert. Die Stadt hat nun die Möglichkeit für die Ziele der Bauleitplanung einen Teil dieses Wertzuwachses vom Eigentümer / Bauherren abzuverlangen. Ziele der Bauleitplanung sind nach dem Baugesetzgbuch bspw. die Schaffung von Wohnraum für Familien mit Kindern (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Die Stadt kann also in diesem vereinfachten Beispiel von dem Wertzuwachs (1000 EUR/qm x 1000 qm = 1.000.000 EUR) einen zu definierenden Teil, der nicht höher sein darf als 50 Prozent vom Bauherren abverlangen, um auch die Allgemeinheit an diesem Baurecht / Zuwachs des Grundstückswerts partizipieren zu lassen. Mit dem Betrag, der abgeschöpft wird, kann die Stadt nun entweder selbst Wohnraum schaffen oder aber mit dem Bauherren vereinbaren, dass dieser sich verpflichtet, einen Teil des Wohnraums nur an bestimmte Einkommensgrenzen oder an Familien mit Kindern zu einem bestimmten Mietpreis zu vergeben.“
0 Kommentare