Rosenheim / Bayern / Deutschland – Die Wechselfrist für einige Jahrgänge rückt näher: Der nächste Stichtag, zu dem der Umtausch älterer Führerscheinformate in den neuen EU-Führerschein erfolgt sein muss, lautet: 19. Januar 2024. Der Rosenheimer ACE Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog, rät allen, die zwischen 1965 und 1970 geboren wurden und einen Führerschein besitzen, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, schnellstmöglich einen Termin zum Führerscheinumtausch zu vereinbaren. Je nach Auslastung der Behörden kann es schwierig sein, kurz vor Fristende im Januar einen Termin zu erhalten.
Zugunsten von Einheitlichkeit und Fälschungssicherheit sollen bis 2033 alle Führerscheine in der EU das neue Checkkarten-Format besitzen. Wichtig: Der neue EU-Führerschein hat eine begrenzte Gültigkeit und muss alle 15 Jahre neu beantragt werden. Ohne gültigen Führerschein droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Wer ist gefragt?
Jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss umgetauscht werden. Der Umtausch ist hierzulande gestaffelt nach Jahrgängen und Ausstellungsdatum. Aktuell müssen die Jahrgänge 1965 bis 1970 aktiv werden.
Welche Umtauschfristen gibt es?
Die Umtauschfrist hängt zunächst vom Ausstellungsdatum ab. Wenn der Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, ist das Geburtsjahr der Führerscheinbesitzenden ausschlaggebend für den Zeitpunkt des Umtauschs. Dr. Herzog: „Aktuell läuft die Umtauschfrist für die Jahrgänge 1965 bis 1970 noch bis zum 19. Januar 2024. Allen späteren Jahrgängen bleibt noch Zeit. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 ist das konkrete Ausstellungsjahr entscheidend: Hier laufen die ersten Fristen, für Ausstellungen von 1999 bis 2001, am 19. Januar 2026 ab.“ ACE-Tipp des Vertrauensanwalts: Um die eigene Frist nicht zu versäumen, empfiehlt es sich, einen Führerschein-Umtausch-Rechner zu nutzen.
Hinweis: Die individuelle Umtauschfrist muss nicht ausgereizt werden: Führerscheine können jederzeit umgetauscht werden.
Wie und wo erfolgt die Terminvereinbarung?
In der Regel kann telefonisch oder online ein Termin bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beziehungsweise Führerscheinstelle vereinbart werden. Je nach Wohnort kann auch das Bürgeramt zuständig sein.
Was wird beim Termin benötigt?
Zum Termin in der Behörde muss neben dem alten Führerschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Passbild mitgebracht werden. Auch wird die Gebühr für den neuen Checkkarten-Führerschein – rund 25 Euro – üblicherweise vor Ort entrichtet. Wer sich den fertigen EU-Führerschein zuschicken lassen möchte, muss zusätzlich Versandkosten bezahlen. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift benötigt, wenn der aktuelle Wohnsitz vom Ort der ausstellenden Behörde abweicht. Hinweis: Dieser Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat, kann kostenfrei und häufig online beantragt werden. Üblicherweise wird er nach der Beantragung direkt an die neue Führerscheinstelle gesandt, die den Umtausch vornimmt. Für weitere Informationen dazu empfiehlt es sich, die zuständige Führerscheinstelle zu kontaktieren.
(Quelle: Pressemitteilung ACE / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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