Bayern / Deutschland – Gutscheine waren auch in diesem Jahr das beliebteste Weihnachtsgeschenk, gefolgt von Spielwaren sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukte. Das geht aus einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Wie lange können Gutscheine nun eingelöst werden? Was tun, wenn ein Geschenk nicht gefällt? Hier Infos.
Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden, informiert der HDE in einer aktuellen Pressemitteilung.
Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit dem Händler vor Ort suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.
Was tun, wenn die Ware mangelhaft ist?
Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucher außerdem grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen
(Quelle: Pressemitteilung HDE / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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