Fürth / Bayern – Am Sonntag, 23. Februar, wird der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Dabei gelten kürzere Fristen und Termine. Hier eine Übersicht:
20.01.25, 18.00 Uhr: Spätester Termin zur Einreichung der Landeslisten beim Landeswahlleiter sowie der Kreiswahlvorschläge bei den Kreiswahlleitern
24.01.25: Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlausschüsse und der Landeslisten durch die Landeswahlausschüsse (LWA)
30.01.25: Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlags bzw. des Bundeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste
03.02.25: Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiter.
Weniger Zeit für Briefwähler
„Wie im Grundgesetz vorgesehen werden wir in weniger als 60 Tagen am 23. Februar 2025 wählen. Einige zentrale Fristen zur Bundestagswahl werden verkürzt, in der Regel auf die Hälfte. Die Stimmzettel können erst dann gedruckt und an die Gemeinden verteilt werden, wenn endgültig feststeht, welche Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien zugelassen sind“, so Gößl. „Damit wird die Zeit für die Briefwahl viel kürzer als sonst. Die Briefwahl wird voraussichtlich in den zwei Wochen vor der Wahl stattfinden.“
Möglichkeiten der Stimmabgabe
Bei der Briefwahl sind die Wählerinnen und Wähler selbst dafür verantwortlich, dass sie die Wahlunterlagen erhalten und der Wahlbrief rechtzeitig bei der Gemeinde eingeht. Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle der Gemeinde vorliegen. Daher sollte der Wahlbrief sicherheitshalber mehrere Tage vorher zur Post gebracht oder direkt bei der Gemeinde eingeworfen werden. Wer die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abholt, kann dort an Ort und Stelle wählen und den Wahlbrief verschlossen bei der Gemeinde abgeben.
Gößl weiter: „Am besten ist es sicher, am Sonntag, 23. Februar 2025, in seinem Wahllokal zur Wahl zu gehen. Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, wie es vom Bundesverfassungsgericht hervorgehoben wird.“
(Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Statistik / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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