Aschau / Landkreis Rosenheim – Wende im Aschauer Mordfall Hanna: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.
Was genau ist in Aschau im Chiemgau passiert in der Nacht auf dem 3. Oktober 2022, als die 23-jährige Aschauerin Hanna ums Leben kam? Der Fall löste in der Region große Bestürzung aus (wir berichteten).
Laut Anklage soll der Angeklagte am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr beim Joggen zufällig auf die ihm flüchtig bekannte Studentin Hanna W., die nach dem Besuch einer Diskothek nach Hause ging, getroffen sein. Er soll sie dann von hinten zu Boden gesoßten, sich auf ihren Rücken gekniet und mit einem stumpfen Gegenstand mindestens siebenmal gegen ihre Schläfe geschlagen haben. Um die Tat, die laut Anklage, ein sexuelles Motiv hatte, zu vertuschen, soll der Angeklagte sein Opfer schlie0lich in den infolge von Hochwasser reißenden Bärbach geworfen haben, um seine Tat zu vertuschen. Hanna W. ertrank im neun Grad kalten Wasser innerhalb von vier bis fünf Minuten.
Fall wird nun neu verhandelt
Verteidigung lehnte 2024 wurde der zum Tatzeitpunkt 20-jährige vom Landgericht wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren Haft verurteilt. Hiergegen hat er Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nun hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben, wegen eines Verfahrensfehlers, den die Verteidigung gerügt hatte, wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des BGH hervorgeht. „Die Vorsitzende der Jugendkammer durfte nicht mehr mitwirken, nachdem sie sich Anfang Januar 2024 in E-Mails mit dem Staatsanwalt über die rechtliche und tatsächliche Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ausgetauscht, die Verteidigung hierüber aber in Unkenntnis gelassen hatte, so der Wortlaut in der BGH-Pressemitteilung.. Die Verteidigung habe hiervon erst über einen Monat später erfahren, als sie einen Ausdruck der E-Mails in einem Sonderband entdeckte. „Sie lehnte daher für den Angeklagten diie Vorsitzende als befangen ab. Die Jugendkammer wies diesen Antrag ohne Mitwirkung der Vorsitzenden zurück, unter deren Vorsitz der Prozess daher zu Ende geführt wurde“, so die Ausführungen des BGH weiter. Dies hielt der Nachprüfung durch den Senat nicht stand, weil mit „dem heimlichen Vorgehen“, beim Angeklagten der Eindruck entstehen könnte, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteiisch ihm gegenüber verhielt.
Der Senat hat den Fall an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen, die den Fall neu zu verhandeln hat.
(Quelle: Artikel: Karin Wunsam / Pressemitteilung BGH / Beitragsbild: Archiv Innpuls.me)


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