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Mythen im Supermarkt: Was beim Einkaufen wirklich gilt

Supermarkt - Tomaten im Vordergrund. Foto: re

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich fĂŒr die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.
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2. November 2025

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Lesezeit: 2 Minute(n)

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Bayern -Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern, rĂ€umt im Interview mit weit verbreiteten Mythen beim Einkaufen auf. Welcher Preis gilt an der Kasse? Wie lange muss Aktionsware vorrĂ€tig sein? DĂŒrfen Waren umgetauscht oder schon vor dem Bezahlen probiert werden? Hier gibt es die Antworten direkt von der Expertin.

Frage: Frau Halm, die Kasse ist hĂ€ufig ein Ort, an dem sich die GemĂŒter erhitzen. Welche Regeln gelten beim Bezahlen?
Antwort: Nicht selten kommt es vor, dass an der Kasse ein anderer Preis angezeigt wird als am Regal oder an der Ware. Das fĂŒhrt dann zum Streit darĂŒber, welcher Preis gezahlt werden muss. Anders als viele Verbraucher annehmen, gilt: Richtig ist der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Denn: Der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, das Produkt zu dem geĂ€nderten Preis zu kaufen.
Auch wer den Kleingeldbeutel auf dem Band ausschĂŒttet, riskiert Streit und muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Mehr als 50 MĂŒnzen pro Einkauf muss der Kassierer nicht akzeptieren.

Frage: GĂŒnstige Sonderangebote sind nicht immer erfreulich, sondern fĂŒhren oft zu Unmut. Warum?
Antwort: Verbraucher beschweren sich hĂ€ufig bei uns, dass im Prospekt ein Produkt beworben wurde, das dann schon nach wenigen Stunden ausverkauft war. Das fĂŒhrt verstĂ€ndlicherweise zu Frust und Ärger. Hier gilt: Anbieter dĂŒrfen nur dann mit preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und in einem angemessenen Zeitraum vorrĂ€tig sind. Anderenfalls spricht man von einem irrefĂŒhrenden Lockvogelangebot. Diese Angebote sind unzulĂ€ssig. Einen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot haben Verbraucher leider nicht.

Frage: Weit verbreitet ist die Annahme, dass Waren im Supermarkt umgetauscht werden dĂŒrfen. Stimmt das?
Antwort: Nein. Im stationÀren Handel haben Verbraucher grundsÀtzlich kein Recht auf den Umtausch von einwandfreien Waren. Das gilt selbst dann, wenn die Ware noch unverpackt ist und der Kassenbon vorliegt. Ein Umtausch ist nur im Wege der Kulanz möglich.
Sind Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben, muss der Supermarkt sie jedoch zurĂŒcknehmen. Denn: Kunden haben das Recht auf eine mangelfreie Ware. Schwierig wird es aber, wenn man erst zuhause feststellt, dass etwas verdorben ist. Hier hilft es, den Kassenbon aufzuheben. Mit dem Bon kann man belegen, dass die Ware in dem Supermarkt gekauft wurde.

Frage: Und zum Schluss: Darf man im Supermarkt naschen?
GrundsĂ€tzlich ist es nicht erlaubt, Lebensmittel im Supermarkt zu probieren – also auch nicht die offenen Trauben oder Erdbeeren. Denn: Vor dem Kauf gehören die Waren dem Supermarkt. Etwas anderes gilt dann, wenn es zum Beispiel einen Probierstand gibt oder die Angestellten zustimmen, dass man den Schokoriegel schon vor dem Bezahlen isst. Das sollte aber vor dem Verzehr geklĂ€rt werden.
(Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern / Beitragsbild: Symbolfoto: re)

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