Landkreis Rosenheim – Die Abfallwirtschaftssatzung für den Landkreis Rosenheim wurde aktualisiert und die Abfallgebühren angepasst. Damit steigen die Gebühren teils kräftig.
Für eine Tonne asbesthaltige Abfälle sind nun 480 Euro statt vorher 280 Euro zu zahlen. Für eine Tonne künstliche Mineralfasern steigt der preis auf 1200 Euro statt bisher 710 Euro. Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Landratsamtes Rosenheim hervor, Die Erhöhung sei notwendig, das der Preis er weiteren Entsorgung durch den Landkreis um rund zwei Drittel gestiegen sei.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Umweltangelegenheiten, Landwirtschaft, räumliche Entwicklung, Natur- und Klimaschutz sowie Mobilität und des Kreisausschusses haben die Mitglieder des Rosenheimer Kreistags in ihrer jüngsten Sitzung dieser Anpassung mit großer Mehrheit (zwei Gegenstimmen) zugestimmt. Die Änderungen treten bereits zum 1. August 2023 in Kraft, soweit auch die Regierung von Oberbayern zustimmt.
Mit aufgenommen in die neue Abfallwirtschaftssitzung wurde auch eine Ermäßigung – sie greift für den Bereich Hygieneartikel, konkret geht es um Windeln. Der sogenannte „Windelzuschuss“ wird seit Jahren über die Gemeinden gewährt und gilt für private haushalte, in denen dauerhaft größere Mengen dieser Hygieneartikel benötigt werden.
Diese Bereiche bleiben von den Änderungen unberührt
Unberührt von den Änderungen sind die hauptsächlichen Gebühren für die Restmüllbehältnisse, die Sperrmüll- und Altholzentsorgung und die Abgabe von Grüngut an den Wertstoffhöfen.
Die Satzung des Landkreises Rosenheim über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen – kurz Abfallwirtschaftssatzung -, welche seit 1. Juli 2012 unverändert gilt, habe nicht mehr mit der aktuellen Muster-Abfallwirtschaftssatzung des Bayerischen Landkreistages übereingestimmt. Außerdem habe sich die kreiseigene Abfallwirtschaft weiterentwickelt.
In der Satzung ist nun u. a. genauer geregelt, welche Stoffe von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgenommen sind. Dies betrifft Bauschutt, Straßenaufbruch, Erdaushub, kohlenteerhaltigen Straßenaufbruch, Kohlenteer und teerhaltige Produkte, insbesondere Dachpappe, verunreinigten Bauschutt, Boden oder Bau- und Abbruchabfälle, Klärschlämme und sonstige Schlämme sowie Fäkalschlämme und Fäkalien und carbonfaserverstärkten Kunststoff.
Weitere Änderungen der Satzung betreffen die Integration der bestehenden Sammlung von Leichtverpackungen, Altholz, Altreifen, Altspeiseölen und -fetten, weiteren Bioabfällen, Asbest und künstlichen Mineralfasern an den Wertstoffhöfen oder sonstigen Annahmestellen. Künftig sind auch Unterflurcontainer bei größeren Wohnanlagen möglich. Dies hatte die bisherige Satzung nicht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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