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Bonuszahlungen bei Arzneimitteln: BGH hebt Urteil des OLG München auf

Apothekenschild. Foto. re

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

17. Juli 2025

Lesezeit: 2 Minute(n)

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München / Karlsruhe – Der I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat heute (17.7.2025)  über die Zulässigkeit von Bonuszahlungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verhandelt (Aktenzeichen I ZR 74/24). Mit seiner Entscheidung hebt der BGH das bisherige Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf. Damit ist ein Rechtsstreit durchgefochten, der über ein Jahrzehnt geschwelt hatte.

Im vorliegenden Verfahren ging es um Bonuszahlungen, die von einem in den Niederlanden ansässigen Arzneimittelversender gewährt wurden. Konkret handelten die strittigen Maßnahmen von direkten Preisnachlässen: Bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an in Deutschland ansässige Patienten wurde ein Bonus in Höhe von 3  Euro pro Medikament – maximal 9  Euro pro Rezept – angeboten. Zudem wurde den Patienten bei Teilnahme an einem pharmazeutischen Arzneimittelcheck eine Prämie in Aussicht gestellt. Der Bayerische Apothekerverband e.V. (BAV) als Kläger machte geltend, dass diese Bonuspraxis den gesetzlichen Vorgaben widerspreche, da ein unmittelbarer Preisnachlass im Sinne einer unzulässigen Umgehung der Arzneimittelpreisbindung vorliege.

Während das OLG München zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bonuszahlungen als unmittelbarer Preisnachlass anzusehen, und damit als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung zu werten seien, kam der BGH zu der Auffassung, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gemäß § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes unionsrechtswidrig, und daher gegenüber ausländischen Arzneimittelversendern nicht anwendbar sei.

Dazu sagt Dr. Hans-Peter Hubmann, 1. Vorsitzender des BAV: „Wir müssen das Urteil des obersten Gerichtes respektieren. Eine nähere Bewertung der heutigen Entscheidung ist erst möglich, wenn uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir sie eingehend analysiert haben. Die ist auch als Diskussionsgrundlage für die berufspolitischen Gremien wichtig, um festzulegen, wie wir in der Angelegenheit weiter vorgehen“.
Nach Auffassung des BAV unterstützen feste Preise aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung das Sachleistungsprinzip als wesentliches Merkmal des Gesundheitssystems und gewährleisten für die Krankenkassen eine nachvollziehbare Abrechnungsbasis. Die Verordnung verhindere außerdem destruktive Wettbewerbsformen und sichere damit eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ein Netz wohnortnaher Apotheken.
(Quelle: Pressemitteilung BAV-Bayern / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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