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Bundestagswahl 2025: Auf geht es zum Wählen in den Wahllokalen

Wahlkreuz mit rotem Stift

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

23. Februar 2025

Lesezeit: 2 Minute(n)

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Fürth / Bayern – Wahlsonntag: Seit 8 Uhr haben die Wahllokale geöffnet. Bis 18 Uhr abends kann man seine Stimme für die Bundestagswahl 2025 abgeben. Das gibt es dabei zu beachten.

Wie bei jeder Wahl sollten die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung mitnehmen und den Personalausweis oder Reisepass bereithalten. Im Wahllokal bekommt man dann den Stimmzettel ausgehändigt. Gewählt werden darf ausschließlich in der Wahlkabine.
Sofern vorher ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt wurde, aber anstelle der Briefwahl doch eine Stimmabgabe im Wahllokal gewünscht wird, ist unbedingt der (gültige) Wahlschein beim Wahlvorstand abzugeben. Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein können ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des eigenen Wahlkreises abgeben.
Das Stimmrecht darf und kann nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Für eine gültige Stimmabgabe ist darauf zu achten, dass die Erst- und Zweitstimme so vergeben wird, dass das jeweilige Kreuz eindeutig zugunsten des jeweils gewünschten Wahlkreisbewerbers (Erststimme) bzw. der Partei (Zweitstimme) gesetzt wird. Ein selbst mitgebrachter Stift kann dabei verwendet werden. Dabei darf das Wahlgeheimnis nicht verletzt und die allgemeine Ruhe und Ordnung im Wahlraum nicht gestört werden.

Was tun, wenn ich heute erkrankt bin?

In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei nachgewiesener kurzfristiger Erkrankung, kann am Wahltag noch bis 15 Uhr ein Wahlschein bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag kann durch eine bevollmächtigte Person oder persönlich im Wahlamt der Gemeinde abgegeben werden. Damit die Wahlbriefe noch für die Auszählung durch die Briefwahlvorstände berücksichtigt werden können, gilt jedoch in allen Fällen: „Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 18 Uhr dem zuständigen Wahlamt der Gemeinde oder Stadt vorliegen.“, hebt der Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl hervor.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. „Das Engagement der vielen ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände, ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und vor allem der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl schaffen den Rahmen für eine sichere Wahl.“, so der Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl.
(Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Statistik / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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