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Corona: Lockdown ab 25. November

Symbolbild mit Corona-Viren

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

24. November 2021

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim / Landkreis – Am heutigen Mittwoch, 24. November, lag die Corona-7-Tage-Inzidenz in der Stadt Rosenheim bei 1168,4 und im Landkreis Rosenheim bei 1358,3 (Quelle RKI) – also über der Marke 1000. Damit heißt es ab dem morgigen Donnerstag, 25. November wieder: Lockdown. Untersagt sind – laut Pressemitteilung der Stadt Rosenheim – alle Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe, die Zugangsbeschränkungen unterliegen.

Speziell bedeutet das die Schließung von:

  • Gastronomiebetrieben (die Abgabe im Rahmen von To-Go-Konzepten sowie die Lieferung von Speisen und Getränken sind weiterhin zulässig)
  • Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen, etc.
  • körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen sind Friseurinnen und Friseure sowie medizinische, therapeutische oder pflegerische Angebote)
  • Betrieben des Beherbergungswesens hinsichtlich Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken (Übernachtungsangebote dürfen nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden),
  • sämtlichen Kulturstätten (z. B. Museen, Ausstellungen, Theater und Kinos).
  • allen Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen (z. B. Führungen, Bäder, Saunen, Spielhallen, Wettannahmestellen)
  • Bibliotheken und Archiven
  • außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung in Präsenz (Prüfungen sind in Präsenz weiterhin zulässig)
  • Hochschulen hinsichtlich Präsenzveranstaltungen (Prüfungen; praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind ausnahmsweise weiterhin zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird).

Darüber hinaus sind Versammlungen, Ansammlungen und öffentliche Festivitäten untersagt. Ausnahmen sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz.

Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleitungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr bleiben geöffnet. Es gilt jedoch eine Kundenbegrenzung auf eine Kundin oder einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.

Die Hotspot-Lockdown-Beschränkungen werden wieder aufgehoben, sobald die 7-Tage-Inzidenz von 1.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Gleiche Lage im Landkreis Rosenheim.  Das Landratsamt Rosenheim hat im Amtsblatt die Überschreitung des Schwellenwertes von 1000 wöchentlichen Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner amtlich gemacht:
(Quelle: Pressestelle Stadt Rosenheim / Pressestelle Landkreis Rosenheim)

 

 

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