Nachrichten, Informationen und Geschichten aus Rosenheim

Einsicht in das Wählerverzeichnis

Rosenheimer Rathaus

Josefa Staudhammer

Ihr Traumberuf ist Journalistin. Sie steht zwar noch am Anfang ihrer Karriere, hat aber schon einige Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln dürfen. Besonders am Herzen liegt ihr die Vernetzung von Innpuls.me mit Social Media. Außerdem ist sie Euere Ansprechpartnerin für Interviews und Jugendstorys aus der Region Rosenheim.

14. September 2023

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim – Die Stadt Rosenheim: Wer wählen will, muss entweder im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein haben. Wer an seinem Eintrag im Wählerverzeichnis Zweifel hat, kann das Wählerverzeichnis für die Landtags- und Bezirkswahl einsehen.

Für die am 8. Oktober stattfindende Landtags- und Bezirkswahl können nur diejenige Person ihr Wahlrecht ausüben, die im Wählerverzeichnis der Stadt Rosenheim eingetragen sind oder einen Wahlschein für den Stimmkreis 127 Rosenheim-Ost haben. Jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte erhält eine Wahlbenachrichtigung.
In das Wählerverzeichnis werden alle deutschen Staatsangehörigen eingetragen, die am Wahltag unter anderem das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet aufhalten, vor dem gesetzlichen Stichtag der Wahl (27. August) in Rosenheim ihre Hauptwohnung bezogen haben und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Stimmberechtigte, die nach Rosenheim zuziehen, haben noch bis zum 17. September die Möglichkeit, sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen zu lasen.

Das Wählerverzeichnis der Stadt Rosenheim wird in der Zeit von Montag, 18. September bis Freitag, 22. September zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rosenheim Einspruch einlegen. Einsicht und Einspruch sind im Wahlamt der Stadt Rosenheim, Am Nörreut 17a, EG, möglich.
Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Stimmabgabe auch mit Briefwahl möglich ist. Für die Briefwahl muss der Stimmberechtigte bei seiner zuständigen Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen (jedoch nicht fernmündlichen) Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte bereits erhalten hat, befindet sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag. Besonders einfach können die Briefwahlunterlagen auch online auf www.rosenheim.de beantragt werden oder man nutzt mit dem Smartphone den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 6. Oktober, 15 Uhr und in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Für Fragen steht das Wahlamt unter Telefeon 365-1364 oder E-Mail wahlamt@rosenheim.de gerne zur Verfügung.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim / Beitragsbild: Archiv Innpuls.me)

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.