Rosenheim – Die Rosenheimer Bundespolizei hat bei Grenzkontrollen in einem Reisezug aus Österreich einen gesuchten Tunesier verhaftet.
Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Die Bundespolizei hat am heutigen Donnerstag (21. Dezember) einen tunesischen Staatsangehörigen auf richterliche Anordnung hin ins Traunsteiner Gefängnis gebracht. Dort wurde der gesuchte 40-Jährige in Haft genommen. Damit soll gewährleistet werden, dass er als Angeklagter nicht weiterhin seiner Verhandlung wegen räuberischen Diebstahls fernbleibt. Für die vorausgegangene Festnahme in Rosenheim waren die Fingerabdrücke des Mannes von entscheidender Bedeutung.
Fingerabdrücke belegten Identität des Mannes zweifelsfrei
Der Nordafrikaner wurde in einem EuroCity aus Österreich einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Den Bundespolizisten konnte er jedoch keine Reisedokumente aushändigen. Er besaß noch nicht einmal einen Fahrschein. Beim Zughalt am Rosenheimer Bahnhof war seine Fahrt beendet. Er musste den Beamten zur örtlichen Dienststelle folgen. In der Bundespolizeiinspektion gelang es, trotz mangelhafter Angaben und fehlender Papiere mithilfe der Fingerabdrücke die Identität des Mannes zweifelsfrei zu belegen. Wie sich herausstellte, war er im Jahr 2020 wegen räuberischen Diebstahls angeklagt worden. Offenkundig hatte er kein Interesse sich dem Vorwurf zu stellen und war zur angesetzten Hauptverhandlung am Amtsgericht Freiburg im Breisgau einfach nicht erschienen. Dank seiner Festnahme in Rosenheim kann dieser Gerichtstermin nun nachgeholt werden.
Die Bundespolizei brachte den Tunesier nach dessen Vorführung beim Rosenheimer Amtsgericht in die Justizvollzugsanstalt Traunstein. Für seinen vorübergehenden Aufenthaltsort dürfte sich auch die Justiz in Donaueschingen interessieren, denn dort ist ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls gegen den Mann anhängig. Da er bei der Einreise mit dem Zug weder über die für den beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Papiere noch über eine Fahrkarte verfügte, kommen auf ihn außerdem noch Strafanzeigen wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz sowie wegen Leistungserschleichung zu.
(Quelle: Pressemitteilung Bundespolizei / Beitragsbild: Symbolfoto Bundespolizei)
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