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Freitestung nach sieben Tagen möglich

Schriftzug Covid-19 auf roten Grund, Hintergrund blau mit angedeuteter Weltkugel

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

13. Januar 2022

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Rosenheim / Landkreis – Das Landratsamt Rosenheim hat eine Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines verlängerten Absonderungszeitraumes für asymptomatische Kontaktpersonen aufgehoben. Die Allgemeinverfügung galt seit dem 3. November 2021. Sie legte fest, dass die Beendigung der häuslichen Quarantäne für symptomlose Kontaktpersonen frühestens nach 10 Tagen durch einen negativen PCR-Test oder Antigentest möglich ist. Eine frühere Freitestung war aufgrund der Allgemeinverfügung nicht möglich. Die Aufhebung wurde am gestrigen Mittwoch (12. Januar 2022) im Amtsblatt Nr. 2 bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Symptomlose Kontaktpersonen, die sich aktuell im Landkreis Rosenheim in häuslicher Absonderung befinden, können sich damit nun bereits am siebten Tag nach dem Kontakt mit einem Indexfall freitesten.
Damit gelten im Landkreis Rosenheim ab Mitternacht die bundeseinheitlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes bezüglich der Quarantäne von Kontaktpersonen und Verdachtspersonen sowie der Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-Co-V-2 getesteten Personen.
Das Amtsblatt Nr. 2 kann auf der Landkreis-Homepage unter folgendem Link nachgelesen werden: https://www.landkreis-rosenheim.de/aktuelles/#amtsblatt-amtsblaetter-2022    
(Quelle: Pressemitteilung des Landratsamtes Rosenheim)    

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