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Geflügelpest bei Wildvögeln flächendeckend

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

10. Dezember 2021

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim / Landkreis – Die Geflügelpest bei Wildvögeln ist in Stadt- und Landkreis Rosenheim flächendeckend verbreitet, meldet aktuell das Landratsamt Rosenheim. Stadt und Landkreis Rosenheim ordnen deshalb tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest an.

Die hochansteckende und leicht übertragbare Vogelgrippe soll in Stadt und Landkreis Rosenheim von Geflügelhaltungen ferngehalten werden. Aus diesem Grund haben das Landratsamt und die Stadt Rosenheim am heutigen Freitag, 10. Dezember, eine ganze Reihe tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die Regelungen treten am Samstag um 0 Uhr in Kraft.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an private und gewerbliche Tierhalter in Stadt und Landkreis Rosenheim, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse bis zu 1.000 Tieren halten. Sie haben unter anderem sicherzustellen, dass über Ein- und Ausgänge zu den Ställen sowie alle anderen Standorte der Tiere kein ungesicherter Zutritt möglich ist. Personen dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung die Ställe betreten. In größeren Tierhaltungen mit über 1.000 Tieren gelten diese Regelungen bereits jetzt.
Eingesetzte Gerätschaften und der Verladeplatz sind nach jeder Ein- oder Ausstallung zu reinigen und zu desinfizieren. Gleiches gilt für Fahrzeuge, Maschinen oder Gerätschaften, die in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist durchzuführen und zu dokumentieren.
Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen, bei denen gehaltenes Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in Stadt und Landkreis Rosenheim verboten. Geflügel darf gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe tierärztlich auf Grippeviren untersucht wurden und ein negativer Bescheid vorliegt.

Futterhäuschen im Garten für
Singvögel darf bleiben

Empfängliche Wildvögel wie zum Beispiel Hühner-, Gänse- und Greifvögel sowie Eulen dürfen in der gesamten Region nicht gefüttert werden. Das bedeutet aber auch, das Futterhäuschen im Garten für die Singvögel darf stehenbleiben.

Stadt und Landratsamt Rosenheim weisen zudem darauf hin, dass das Halten von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögel dem Veterinäramt mitgeteilt werden muss. Zu den benötigen Angaben gehören, die Anzahl der im Durchschnitt eines Jahres voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort.

Die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen begründen Stadt und Landratsamt Rosenheim mit der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Es geht davon aus, dass die Geflügelpest in der heimischen Wildvogelpopulation bereits flächendeckend verbreitet ist. Die vollständige Allgemeinverfügungen können auf den Homepages von Stadt und Landkreises Rosenheim nachgelesen werden.
(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Rosenheim)

 

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