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Grundsteuerreform: Stadt Rosenheim hat Hebesätze angepasst

Kleine Spielzeugfiguren auf Geldscheinen und Münzen. Foto: re

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

14. Januar 2025

Lesezeit: < 1 Minute(n)

Rosenheim – Nach der Grundsteuerreform hat die Stadt Rosenheim nun die Hebesätze angepasst. Die neue Grundsteuerbemessung gilt seit dem 1. Januar 2025, die rund 25.000 Bescheide werden ab sofort verschickt.

Die Stadt Rosenheim informiert: Die Grundsteuerreform wird in Rosenheim aufkommensneutral umgesetzt. Die Steuereinnahmen werden also gleich hoch sein wie vor der Reform. Der Rosenheimer Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 27. November 2024 die neuen Grundsteuerhebesätze wie folgt:

Grundsteuer A (landwirtschaftliche Fläche): 550 Prozent
Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 600 Prozent
„Auch wenn die Aufkommensneutralität bei der Umsetzung nur eine Empfehlung war: Uns war es wichtig – trotz einer herausfordernden Finanzlage – sie auch wirklich umzusetzen. Zur Realität gehört aber auch, dass die Reform unterschiedliche Auswirkungen haben wird: Für manche wird der Bescheid höher ausfallen, für andere niedriger. Für die Stadt Rosenheim steht am Ende eine schwarze Null, wir werden uns nicht unter dem Vorwand der Grundsteuerreform bereichern“, so Rosenheims Oberbürgermeister Andreas März.

Veränderungen beim Steuerbescheid sind möglich

Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz ergibt den zu zahlenden Grundsteuerbetrag. Die tatsächliche Höhe geht aus dem individuellen Steuerbescheid hervor. Aufgrund des neuen Grundsteuermodells kann es zu Veränderungen beim Steuerbescheid im Vergleich zum Vorjahr kommen. Weiterführende Informationen sind hier zu finden, schriftliche Rückfragen können an steuern@rosenheim.de gerichtet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bisherige Einheitsbewertung zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer machte der Freistaat Bayern von einer Öffnungsklausel zur landesgesetzlichen Grundsteuerregelung Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz, das nun einen flächenbezogenen Ansatz zur Bemessung der Grundsteuer beinhaltet.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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