Deutschland / Bayern / Rosenheim – Immer mehr Menschen möchten sicherstellen, dass ihr Haustier auch nach dem eigenen Tod gut versorgt ist. Wer ein Tier hält, übernimmt Verantwortung – und diese endet nicht automatisch mit dem eigenen Leben. Um Klarheit zu schaffen, lässt sich im Testament festlegen, was mit dem Tier geschehen soll.
Tiere gelten rechtlich als „Sachen“ und können daher vererbt, aber nicht selbst Erben werden. Der Halter kann bestimmen, wer sich künftig um das Tier kümmern soll – etwa eine vertraute Person oder eine Organisation. Wichtig ist, das vorher abzusprechen, da das Erbe auch abgelehnt werden kann. Wird im Testament zusätzlich Geld für Pflege und Versorgung bereitgestellt, lässt sich vieles klären.
Auch Bedingungen sind möglich, zum Beispiel zur medizinischen Betreuung, Pflege oder Beschäftigung des Tieres. Ein bekanntes Beispiel ist Rudolph Mooshammer, dessen Chauffeur sich um seine Hündin kümmern sollte und dafür Wohnrecht erhielt.
Um die Umsetzung der Wünsche zu sichern, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden – idealerweise eine neutrale Person.
Ein Testament muss nicht notariell beglaubigt sein, sollte aber eindeutig formuliert werden. Zusätzlich kann eine Vorsorgevollmacht helfen, falls man etwa durch Krankheit vorübergehend ausfällt. Beides zusammen sorgt für Klarheit – auch im Sinne des Tieres.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)


0 Kommentare