Chiemgau / Landkreis Rosenheim – Zwei Verfahren, zwei Strafbefehle – und Geldstrafen im fünfstelligen Bereich: Das Amtsgericht Rosenheim hat in Fällen nach dem Tierschutzgesetz hohe Sanktionen verhängt. Die Taten ereigneten sich im Raum Prien am Chiemsee.
Das Amtsgericht Rosenheim hat im November 2025 in zwei voneinander unabhängigen Verfahren Strafbefehle wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz erlassen. Die Verfahren wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein geführt. Beide Sachverhalte ereigneten sich im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Prien am Chiemsee. Die Ermittlungen übernahmen die Staatsanwaltschaft Traunstein sowie die Wasserschutzpolizei Prien.
Wildente ohne Genehmigung gehalten
Der erste Fall reicht in den Sommer 2024 zurück und ereignete sich in der Gemeinde Chiemsee. Eine 52-jährige Frau hielt über einen längeren Zeitraum eine Wildente in ihrem Garten. Bei einer gemeinsamen Kontrolle durch Polizei und Veterinäramt Rosenheim wurde das Tier untersucht und zu einem Tierarzt gebracht.
Nach Angaben der Ermittlungsbehörden war die Ente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auswilderungsfähig und wurde eingeschläfert. Das Amtsgericht Rosenheim verhängte wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro, insgesamt 6.000 Euro.
Zudem stellte das Gericht Verstöße gegen jagd- und naturschutzrechtliche Bestimmungen fest. Das Fangen und Halten von Wildtieren ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wildenten zählen zu den jagdbaren Vogelarten und dürfen nur im Rahmen des Jagdrechts und mit entsprechender Erlaubnis gehalten werden.
Hund verletzt – Geldstrafe verhängt
Der zweite Fall ereignete sich im Sommer 2025 im Bereich Aschau im Chiemgau. Nach einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden schlug eine 52-jährige Hundehalterin mit einem Skistock auf einen fremden Hund ein. Der Mischling erlitt dabei Verletzungen im Gesichtsbereich. Die entstandenen Tierarztkosten beliefen sich auf rund 170 Euro.
Das Amtsgericht Rosenheim verhängte in diesem Fall wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro, insgesamt 9.000 Euro.
Hinweis der Polizei
Die Wasserschutzpolizei Prien weist darauf hin, dass Tiere nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Sachen sind, sondern durch besondere Gesetze – insbesondere das Tierschutzgesetz – geschützt werden. Wer einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, macht sich strafbar.
(Quelle: Polizeiinspektion Prien / Staatsanwaltschaft Traunstein / Beitragsbild: Symbolfoto: ai)


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