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IHK empfiehlt Unternehmen Absicherung

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Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

9. April 2022

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München / Bayern – Angesichts anhaltender Unsicherheiten auf den Energie- und
Rohstoffmärkten empfiehlt die IHK für München und Oberbayern den Unternehmen, sich in Verträgen mit entsprechenden Klauseln vor den Risiken bei steigenden Kosten sowie Lieferproblemen abzusichern.

„Grundsätzlich sind Betriebe an ihr Vertragsangebot gebunden, mit der Folge, dass sie nur den angebotenen Preis an ihre Auftraggeber berechnen können. Das Risiko einer Preissteigerung tragen sie alleine“, erklärt der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Peter Kammerer. „Wenn Energie- und Rohstoffe aber explodieren, können zahlreiche Unternehmen diese immensen Kosten nicht schultern und ihnen droht der finanzielle Ruin mit einem Dominoeffekt für die gesamte Wirtschaft.“

Risiko mittels Vertragsklauseln
deutlich begrenzen.

Dieses Risiko können Unternehmen mithilfe von entsprechenden Vertragsklauseln begrenzen. Folgende Optionen empfiehlt die IHK vor Vertragsabschluss: Preisgleitklausel, Change Order-Klausel, Angebote mit Bindefrist sowie Force Majeure-Regelung. Laufen bereits geschlossene Verträge, weist die IHK daraufhin, dass diese grundsätzlich bindend sind. Nachträglich kann ein Unternehmen daher keine Preisanpassungen verlangen oder wegen gestiegener Materialpreise den Vertrag kündigen. Gleichwohl muss der Unternehmer nicht jede Preissteigerung allein tragen. Preisverhandlungen sind möglich und beiden Seiten auch zu empfehlen, wenn sich die Umstände überraschend und dramatisch ändern. Hierauf besteht jedoch kein
Rechtsanspruch.
„Zudem setzen wir uns als IHK gegenüber Bund und Staatsregierung für Lösungen ein, dass im Fall sehr großer Preissteigerungen auch die Verträge zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftragsgebern neu verhandelt werden können. Das ist bislang in der Breite sowie bei der großen Mehrheit der Vergaben nicht möglich“, sagt Kammerer. Weitere Informationen und Details zu den rechtlichen Voraussetzungen sowie Hinweise zu Vertragsformulierungen finden sich auf der Homepage der IHK.
(Quelle: Pressemitteilung der IHK / Beitragsbild: Symbolfoto: re)

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