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Katze, Kaninchen und Co. auf dem Balkon

Rot-weiß gestreifte Katze liegt mit Bauch nach oben in Hängematte. Dahinter Netz sichert Balkon.

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

2. Juli 2023

Lesezeit: 3 Minute(n)

Rosenheim / Bayern / Deutschland – Katze, Kaninchen und Co. auf dem Balkon. Der gehört zwar zur Wohnung, ist aber auch ein wenig Teil der Öffentlichkeit. Daher sind einige Regeln zu beachten.

Warme Temperaturen, die Sonne scheint: Darf ich jetzt einfach meinen Vogelbauer oder das Kleintiergehege auf den Balkon stellen? Rechtsanwalt Frank Richter hat sich unter anderem auf das Tierrecht spezialisiert. Für die Tierhaltung auf dem Balkon nennt er grundsätzliche Voraussetzungen: „Auch wenn ich ein Tier nur vorübergehend dort halten möchte, gibt es drei wesentliche Bedingungen: Die Haltung muss artgerecht, der Nachbarschutz gewährleistet und baurechtlich müssen alle Vorschriften eingehalten sein.“

Eine artgerechte Haltung auf dem Balkon

Grundsätzlich unterscheidet sich die artgerechte Haltung auf dem Balkon nicht von der in der Wohnung. Die Tiere brauchen ausreichend Platz und Zugang zu Futter und Wasser. Darüber hinaus sind manche Arten besonders anfällig für Zugluft und sollten daher einen Windschutz bekommen. Falls sich je nach Sonneneinstrahlung allerdings schnell Hitze auf dem Balkon staut, sollten die Tiere besser in der kühlen Wohnung bleiben.
Gibt es Freilauf auf dem Balkon, dann sollten vorher alle Verletzungsrisiken beseitigt werden – etwa durch ein Katzennetz, damit die Samtpfote nicht versehentlich vom Geländer fällt.

Nachbarschutz in der Heimtierhaltung

Auf dem Balkon werden das Gezwitscher der Ziervögel und die Gerüche aus dem Kleintierheim nicht mehr von den Wänden eingefangen. Mitunter können sich Anwohner davon gestört fühlen. Anwalt Richter bestätigt, dass am häufigsten Lärm und Geruch zum Streitthema unter Nachbarn werden können. „Es geht grundsätzlich darum, ob eine wesentliche oder eine unwesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegt, also ob ein Durchschnittsmensch die Belästigung tolerieren würde oder nicht. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.“

Einige dieser Richtwerte zum Lärm finden sich etwa in:

• Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetzen,
• der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm),
• Ruhezeiten nach Landesverordnungen oder Gemeindesatzungen sowie
• Bebauungsplänen, VDI-Richtlinien oder DIN-Normen.
So schreibt die TA-Lärm zum Beispiel je nach Wohngegend Grenzen von 50 bis 63 Dezibel tagsüber sowie 35 bis 45 Dezibel in der Nacht vor. Dabei entsprechen 50 Dezibel in der Regel dem Vogelgezwitscher in der Natur. Der Anwalt betont aber: „Nicht jede Überschreitung einer solchen Grenze wird vom Gericht gleich als wesentlich bewertet und bietet somit einen Anspruch auf Unterlassen.“
Außerdem sollten Tierhalter darauf achten, dass der Geruch ihrer Lieblinge für einen Durchschnittsmenschen keine Beeinträchtigung darstellt. Ebenso darf die Tierhaltung auf dem Balkon nicht zu einer Verwahrlosung des Balkons oder der Umgebung führen, wenn etwa Stroh auf die Straße oder andere Grundstücke geweht wird.
Ganz grundsätzlich hilft es oft, wenn man bereits im Vorfeld mit seinen Nachbarn über das Thema spricht und sie nicht einfach mit der Situation überrumpelt.

Vorschriften im Miet- und Baurecht

Zum Miet- und WEG-Recht erklärt Experte Richter, dass darauf zu achten sei, das Mauerwerk nicht zu beschädigen, etwa durch Anbringen eines Katzennetzes. Außerdem könnte die optische Veränderung des Wohnungsbildes beanstandet werden, wenn dauerhaft ein Netz installiert wird. Nähere Bestimmungen findet man in Mietvertrag oder Hausordnung. Auch eine direkte Anfrage an den Vermieter schafft Klarheit. Speziell einige Eigentümer und Eigentümergesellschaften stehen der Montage von Netzen mitunter kritisch gegenüber, da sie Schäden an der Hauswand oder -dämmung befürchten. Man sollte sich deshalb unbedingt erkundigen ob, und wenn ja welche Art von Netz man mit welcher Befestigungsart installieren darf.
Wer bleibend ein Heim für seine Vögel auf dem Balkon aufbauen möchte, muss noch weitere Sonderwege gehen. Hier braucht es in der Regel die Erlaubnis des Vermieters und es können eventuell Sondervorschriften in Kommunen vorliegen, die es bei der Stadtverwaltung oder dem Ordnungsamt zu erfragen gilt. Soll der komplette Balkon ausgebaut werden, liegt möglicherweise keine übliche Nutzung des Balkons mehr vor.
(Quelle: Pressemitteilung Industrie- und Haustierverband (IVH) / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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