Rosenheim – Die Stadt Rosenheim gibt bekannt, dass bei der am 8. Oktober stattfindenden Landtags- und Bezirkswahl für alle Stimmberechtigten der Stadt Rosenheim die Möglichkeit besteht, am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr zu wählen. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahllokal des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Insgesamt gibt es bei der Wahl 48 allgemeine Stimmbezirke und 45 Briefwahlvorstände. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Stimmbezirke im Stadtgebiet Rosenheim überarbeitet wurden. Vor fünf Jahren gab es noch 64 allgemeine Stimmbezirke. Grund für die Reduzierung der allgemeinen Stimmbezirke ist die immer größere Beliebtheit der Briefwahl mit der damit einhergehenden Verringerung der Anzahl der Wählerinnen und Wähler, die am Wahlsonntag ins Wahllokal gehen.
Wahlbenachrichtigung und Ausweis zur Wahl mitbringen
Das bedeutet, dass sich der Wahlraum für die Wähler geändert haben kann. Sollte der neue Wahlraum nicht barrierefrei sein, kann mit einem Wahlschein auch in einem anderen Wahlraum die Stimmabgabe erfolgen bzw. Briefwahl gemacht werden. Den Wahlbenachrichtigungen ist zu entnehmen, in welchem Wahlraum jeder Wahlberechtigte zu wählen hat. Um wählen zu können, hat jeder Stimmberechtigte seine Wahlbenachrichtigung und seinen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei der Landtags- und Bezirkswahl am 8. Oktober einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme), einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme), einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme) sowie einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme). Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Stimmzettel müssen von der wählenden Person in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich, soweit dies das Wahlgeschäft nicht beeinträchtigt.
Stimmberechtigte mit einem Wahlschein können entweder in einem beliebigen Wahllokal im Stimmkreis oder per Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss dies im Wahlamt der Stadt Rosenheim beantragen. Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag bei der Stadt Rosenheim um 18 Uhr abgegeben sein. Der Briefkasten ist direkt am Rathaus in der Königstraße 24.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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