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LBV: Wolfsverordnung nicht in allen Punkten haltbar

Wolf

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

22. Mai 2023

Lesezeit: 2 Minute(n)

Landkreis Rosenheim / Hilpoltstein / Bayern – Nach eingehender fachlicher Prüfung der neuen Wolfsverordnung hat der bayerische Naturschutzverband LBV (Landesbund für Vogel- und Naturschutz) mehrere Punkte identifiziert, die eine Umsetzung unmöglich machen. „Wir haben der bayerischen Staatsregierung die rechtlichen Schwächen der derzeitigen Verordnung in einem ausführlichen Schreiben mitgeteilt und sie deshalb zur Rücknahme oder Änderung aufgefordert. Nachdem der Ministerpräsident selbst eingeräumt hat, bei rechtlichen Zweifelsfällen die Verordnung anzupassen, nehmen wir ihn hier beim Wort“, so der LBV-Vorsitzende Dr. Norbert Schäffer. „Im Fall der Genehmigung eines Abschusses von Wölfen auf Basis von aus LBV-Sicht klar rechtswidrigen Punkten werden wir dagegen rechtlich vorgehen“, stellt Schäffer klar.

Nach einer ausgiebigen Analyse der durch die Staatsregierung zum 1. Mai in Kraft gesetzten Wolfsverordnung kommt der LBV zu dem Schluss, dass mehre Punkte nicht mit dem geltenden nationalen und europäischen Naturschutzrecht vereinbar sind:
So darf beispielsweise laut neuer Verordnung ein Wolf bereits abgeschossen werden, wenn er sich mehrere Tage lang weniger als 200 Meter entfernt von geschlossenen Ortschaften oder Gebäuden und Stallungen aufhält. Nach Einschätzung des LBV handelt es sich bei Wölfen, die sich so verhalten, oftmals um neugierige und unerfahrene Jungtiere. Dieses Verhalten von Wölfen ist typisch, aber ungefährlich. Mit dieser Begründung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung im Jahr 2022 auch festgehalten, dass kein Handlungsbedarf besteht, solange ein Wolf Ortschaften bloß durchstreift.

Weiterhin kritisiert der LBV die mögliche Entnahme von Problemwölfen sogar auf Flächen der höchsten Schutzkategorien, beispielsweise Naturschutz- und Natura 2000-Gebiete, insbesondere aber in Nationalparken. „Wenn nicht einmal mehr Nationalparks von derartigen Eingriffen freigehalten werden, ist diese Verordnung fachlich und rechtlich nicht haltbar und muss entsprechend überprüft und geändert werden“, fordert Norbert Schäffer.

Statement des LBV-Vorsitzenden:

Gegen die Wolfsverordnung als solche wird der LBV keine Normenkontrollklage einreichen. „Sollte es aufgrund rechtswidriger Punkte aus der neuen Verordnung jedoch zur Genehmigung für einen Wolfsabschuss kommen, wird der LBV unverzüglich den Klageweg prüfen“, kündigt der LBV-Vorsitzende an. „Dies gilt selbstverständlich auch für illegal vorgenommene Tötungen von Wölfen.“ Schäffer stellt abschließend fest: „Als LBV sind wir auch weiterhin bereit, an sachorientierten Lösungen zum Wolf mitzuwirken und die Zusammenarbeit und das Gespräch mit allen Akteuren zu suchen. Der LBV hält es für zwingend erforderlich, wieder an den Gesprächstisch zurückzukehren. Der LBV steht auch weiterhin zum Bayerischen Aktionsplan Wolf, der ausdrücklich nach klaren Regeln auch die Entnahme von Problemwölfen vorsieht. Der Aktionsplan Wolf sollte als Grundlage für eine pragmatische und rechtlich tragfähige Verordnung herangezogen werden. Eine darüberhinausgehende und unserer Einschätzung nach in Teilen rechtswidrige Verordnung, mit lediglich vermeintlich einfachen Lösungen, schadet nicht nur dem Natur- und Artenschutz, sondern hilft letztendlich auch nicht den tierhaltenden Betrieben und Familien vor Ort.“
 (Quelle: Pressemitteilung LBV / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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