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Masernimpfpflicht. Wie sieht es aus ?

Impfen

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

13. September 2022

Lesezeit: 3 Minute(n)

Rosenheim / Landkreis –  Bereits seit zwei Jahren müssen Kitas und Schulen Masern-Impfnachweise erfassen. Diese Regelung galt aber vor allem für Neuzugänge. Seit 1. August diesen Jahres gilt die Masernimpfpflicht für alle. Wer keine Masernimpfung nachweisen kann, muss gemeldet werden. Innpuls.me hat beim Gesundheitsamt Rosenheim nachgefragt, wie die Lage an den Schulen und Kitas in Rosenheim aussieht.

In Kraft getreten ist das Masernschutzgesetz bereits zum 1. März 2020. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.

Masernimpfpflicht gilt auch
für Asylbewerber und Geflüchtete

Die Masernimpfpflicht gilt nach Auskunft des Gesundheitsamtes Rosenheim auch für Asylbewerber und Geflüchtete: „Diese müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.“
Schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetztes waren die Leitungen der betroffenen Einrichtungen wie Gemeinschaftseinrichtungen und medizinische sowie pflegerische Einrichtungen, in denen Personen betreut oder tätig werden sollen, verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestanden.
„Bei einer sehr großen Zahl von gemeldeten Personen waren das Gesundheitsamt sowie das Sachgebiet Vollzug des Gesundheitsrechts im Landratsamt Rosenheim und das Ordnungsamt der Stadt Rosenheim bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes tätig“, so das Gesundheitsamt Rosenheim.
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetztes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, sollten bis zum 31. Juli 2021 den Nachweis einer Immunität gegen Masern den Leitungen der Einrichtungen vorlegen. Diese Frist wurde dann auf den 31. Juli 2022 verschoben.
Neu hinzugekommen ist damit für die Einrichtungsleitungen ab dem 1. August diesen Jahren die Meldepflicht an das Gesundheitsamt für diese Personengruppen, sofern diese keinen Nachweis vorlegen können oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

Rund 800 Fälle wurden dem
Gesundheitsamt Rosenheim gemeldet

Insgesamt wurden dem Gesundheitsamt Rosenheim seit März 2020 rund 800 Personen gemeldet, bei denen dies der Fall ist. Bei der Zahl handelt es sich allerdings um eine vorläufige Schätzung, da noch nicht alle Meldungen von der Datenbank erfasst wurden.

Was passiert mit Kindern
ohne Impfnachweis?

Was passiert nun aber mit schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die keinen Nachweis vorlegen können?  Werden sie dann vom Unterricht ausgeschlossen? Nein! „Sie dürfen die Schule weiterhin besuchen“, erklärt dazu das Gesundheitsamt Rosenheim. Das Gesundheitsamt forderte die Erziehungsberechtigten dann erneut zur Vorlage eines Nachweises auf und biete auch Beratungsgespräche an. Werde von den Eltern trotz wiederholter Aufforderung und Beratung noch immer kein gültiger Nachweis beim Gesundheitsamt vorgelegt, werde der Fall an das zuständige Ordnungsamt in Stadt und Landratsamt Rosenheim weitergeleitet. Werde auch dort kein gültiger Nachweis vorgelegt, könne die Einleitung eines Bußgeldverfahrens erfolgen und dann könnten auch Zwangsgelder angeordnet werden.

Bußgeldrahmen bewegt sich
zwischen 5 und 2500 Euro

Der Bußgeldrahmen liegt hierbei zwischen 5 und 2500 Euro. Einen Bußgeldkatalog mit festen Sätzen gibt es nicht. „Nach Anweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sollen die Kreisverwaltungsbehörden bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ihr Ermessen innerhalb des vollständigen gesetzlichen Bußgeldrahmens ausüben“, so das Gesundheitsamt Rosenheim dazu. Damit würden in die Entscheidung über die Bußgeldhöhe in jedem Einzelfall die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der die Person trifft und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einfließen.
Zur Zahl der Bußgeldbescheide würden dem Gesundheitsamt keine Informationen von den Ordnungsämtern vorliegen.
(Quelle: Artikel: Karin Wunsam / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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