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Mühldorf am Inn: Mit Kleidungsstil nicht zufrieden. 46-jähriger Syrer beleidigt und bedroht 17-jährige Syrerin

Symbolfoto Bundespolizei

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

20. März 2025

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Mühldorf am Inn – Well er mit dem Kleidungsstil nicht einverstanden war beleidigte und bedrohte ein 46-jähriger Syrer am Mittwochnachmittag (19.3.2025) auf dem Bahnhofsvorplatz in Mühldorf am Inn eine 17-jährige Syrerin. 

Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Gegen 16.30 Uhr meldete ein Bürger der Bundespolizei eine verbale Auseinandersetzung von zwei Personen auf dem Vorplatz des Bahnhofes Mühldorf am Inn. Beamte vom örtlichen Bundespolizeirevier trafen beide Personen, einen 46-jährigen syrischen Staatsangehörigen und eine ihm unbekannte 17-jährige Syrerin, an. Der Beschuldigte soll ihr gegenüber angedroht haben, ihr auf den Kopf zu schlagen und auf dem Boden auf sie zu einzutreten. Ferner soll er sie als „Nutte“, „Schlampe“ und „Hure“ bezeichnet haben. Der Grund: Ihr Kleidungsstil während des Fastenmonats Ramadan. Die Szene soll durch umstehende Personen und auch die Geschädigte gefilmt worden sein.

Eine Prüfung der Personalien des Beschuldigten ergab, dass dieser bereits wegen diverser Straftaten polizeibekannt ist. Darunter: Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl, sexuelle Nötigung sowie Widerstand und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Wegen der letztgenannten Straftat wurde der Strafrest einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt und eine Führungsaufsicht (§ 68b StGB) gegen den Beschuldigten angeordnet. Diese sieht vor, dass der 46-Jährige während der Bewährungszeit unter anderem kein Alkohol und keine Betäubungsmittel zu sich nehmen darf. Dies muss er durch Kontrollen mehrfach im Monat nachweisen. Verstöße gegen Auflagen der Führungsaufsicht sind strafbar (§ 145a StGB).
Bundespolizisten stellten bei dem Beschuldigten einen Atemalkoholwert von 2,25 Promille fest und fanden in seinem Rucksack diverse Flaschen mit hochprozentigem Alkohol. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung und Verstoß gegen die Führungsaufsicht. Ob dies zur Rücknahme seiner Bewährung führt, wird die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Traunstein zu prüfen haben.
(Quelle: Pressemitteilung Bundespolizei / Beitragsbild: Symbolfoto Bundespolizei)

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