Rosenheim / Landkreis / Bayern – Es gibt wieder neue Quarantäneregeln an den Schulen in Bayern – angepasst an die neue Corona-Omikron-Variante. Gerade hat uns ein entsprechendes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erreicht.
Wann und wie lange muss Ihr Kind ggf. in Isolation bzw. Quarantäne?
Ihr Kind muss …
– für zehn Tage in Isolation, wenn es positiv auf Covid–19 getestet wurde. Die Isolation kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (Antigen–Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR–Test) beendet werden, wenn Ihr Kind keine Covid–19–typischen Symptome hat. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
– für zehn Tage in Quarantäne, wenn das Gesundheitsamt dies nach einem engen
Kontakt zu einer infizierten Person anordnet. Die Quarantäne kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (Antigen–Schnelltest, durchführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR–Test) beendet werden, wenn Ihr Kind keine Covid–19–typischen Symptome hat. Die Quarantäne endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Wichtig: Detailinformationen zu den Verkürzungsmöglichkeiten bei Isolation bzw. Quarantäne finden Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/. Bei Fragen hilft auch das örtliche Gesundheitsamt weiter.
Wer entscheidet nach einem Infektionsfall in einer Klasse über eine Quarantäne?
– Ob bzw. für welche Mitschülerinnen und Mitschüler eine Quarantäne notwendig ist, entscheidet immer das zuständige Gesundheitsamt. Betroffene werden direkt von dort informiert.
– Bis zu einer möglichen Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt besuchen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse weiter den Unterricht. Nach einem Infektionsfall wird sicherheitshalber die Häufigkeit der Testungen in der Klasse erhöht.
Wie entscheidet das Gesundheitsamt? Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
In Zusammenarbeit mit der Schule prüft dasGesundheitsamt die Situation in der Klasse. Unter Umständen kann auch auf Quarantäneanordnungen für enge Kontaktpersonen verzichtet werden – etwa, wenn Luftreiniger im Klassenzimmer für besonderen Schutz sorgen.
Allgemein gilt: Auch Schülerinnen und Schüler müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder doppelt geimpft (mindestens vor zwei Wochen, maximal vor drei Monaten) oder kürzlich genesen (mindestens vor vier Wochen, maximal vor drei Monaten) oder geimpft und genesen sind. Details klärt das Gesundheitsamt mit den Betroffenen.
(Quelle: Mitteilung Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
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