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Neue Quarantäneregeln für Schulen

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

2. Februar 2022

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim / Bayern – Es gibt wieder Neuigkeiten im Umgang mit Infektionsfällen an Bayerns Schulen. Aktuell hat uns dieses Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erreicht. Ab jetzt gilt die sogenannte 50-Prozent-Regel. Sie bedeutet, Quarantäneanordnungen müssen nur noch getroffen werden, sobald 50 Prozent einer Schulklasse positiv getestet wurden und dann muss die Schulleitung auch nicht mehr auf eine Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes warten. Fallhäufungen unterhalb dieser Schwelle müssen nicht mehr gemeldet werden. 

Hier der Text aus dem entsprechenden Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Wortlaut: 

Was geschieht mit positiv getesteten Schülerinnen und Schülern?
 – Wie bisher dürfen Schülerinnen und Schüler, die positiv auf Covid19 getestet wurden, den Präsenzunterricht nicht besuchen.

 – Wird eine Infektion in der Schule entdeckt, muss die Schülerin bzw. der Schüler umgehend nach Hause gehen bzw. von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Die Schule benachrichtigt das Gesundheitsamt. Ein positiver Selbsttest muss durch einen PCRTest (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden; das Gesundheitsamt informiert über das weitere Vorgehen.

Die Isolation der positiv getesteten Schülerinnen und Schüler dauert in der Regel 10 Tage. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (AntigenSchnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCRTest) beendet werden, wenn das Kind keine Covid19typischen Symptome hat. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.

Was gilt für die übrigen Schülerinnen und Schüler?

Die übrigen, negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse besuchen weiter
den Unterricht. Die Testungen in der Klasse werden für fünf Tage nochmals ausgeweitet.

Sofern sich in einer Klasse Infektionen gravierend häufen und der Präsenzunterricht nicht
mehr aufrechterhalten werden kann, ergreifen Schulleitung und ggf. Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen.
– Die Schulleitung ordnet für insgesamt fünf Wochentage Distanzunterricht für die ganze Klasse an.
Das Gesundheitsamt kann zudem ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen, sodass diese grundsätzlich nach der AV Isolation in Quarantäne sind; es bedarf keiner Einzelanordnung durch das Gesundheitsamt. Die Schule informiert die Betroffenen über die Entscheidung des Gesundheitsamtes. Die sich aus der AV Isolation ergebende Quarantäne für enge Kontaktpersonen kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (AntigenSchnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCRTest) beendet werden, wenn das Kind keine Covid19typischen Symptome hat. Eine etwaige Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.

Schülerinnen und Schülern, die von der Quarantänepflicht1 ausgenommen sind, wird empfohlen, in dieser Zeit ihre Sozialkontakte so weit wie möglich einzuschränken.

Wichtig: Nähere Informationen zu Isolation bzw. Quarantäne finden Sie unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind gemäß der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARSCoV2 getesteten Personen:

Geboosterte mit 3 Impfungen (zeitlich unbegrenzt)

Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)

Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCRTest)

Genesene nach PCRbestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)

Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)

Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID19Erkrankung genesen sind
(zeitlich unbegrenzt)
(Quelle: Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus)

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