Rosenheim – Die Bayerische Staatsregierung hat eine regionale Hotspotregelung beschlossen. In Städten und Landkreisen, die zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Für die Stadt Rosenheim ist das nun der Fall.
Im Bereich der Integrierten Leitstelle Rosenheim (Stadt und Landkreis Rosenheim sowie Landkreis Miesbach) liegen die Intensivbettenbelastung heute (06.11.2021) bei 94,1 Prozent und die 7-Tage-Inzidenz bei 372,7.
Mit Bekanntmachung vom 06. November 2021 stellt die Stadt Rosenheim eine erhöhte Belastung fest. Damit gelten in der Stadt Rosenheim ab Sonntag, 07.11.2021, 0.00 Uhr die Beschränkungen der roten Krankenhausampel nach der geänderten 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
In Schulen gilt während des Unterrichts, bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei der Mittagsbetreuung wieder eine Maskenpflicht am Platz. Gleiches gilt für den Lehr- und Studienbetrieb in bestimmten Instituten. Die Maskenpflicht gilt auch dann, wenn der Mindestabstand gewahrt werden kann. Grundschüler dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Schülerinnen und Schüler eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
In der Gastronomie, für Beherbergungsbetriebe sowie für körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistung sind, gilt die sog. 3G Plus-Regelung (verpflichtende PCR-Tests).
Für Clubs, Discotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen besteht weiterhin die Verpflichtung zur 2G-Regelung (nur Geimpfte oder Genesene).
In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 (vgl. 14. BayIfSMV) gilt ab Sonntag, 07.11.2021 auch die 2G-Regelung. Hier haben neben den Geimpften und Genesenen aber auch Kinder und Jugendliche Zutritt, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon gelten für Hochschulen, Bibliotheken und Archive sowie bei außerschulischen Bildungsangeboten, einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis verfügen, es sei denn sie sind geimpft oder genesen.
Für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten gilt die Zugangsregelung „3G“ (zwei Schnelltests pro Woche). Das gilt allerdings nicht für den Handel, den ÖPNV und die Schülerbeförderung.
Soweit Maskenpflicht besteht, ist eine FFP2-Maske zu tragen. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend.
Die Stadt Rosenheim bittet um strikte Einhaltung der neuen Regelungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, aber auch um weitere Belastungen des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Beschränkungen werden wieder aufgehoben, sobald entweder die 7-Tage-Inzidenz oder die Intensivbettenauslastung drei Tage unter den festgelegten Grenzwerten liegt
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim)
0 Kommentare