Rosenheim – Den Wunsch, das eigene Auto vor Vandalismus oder anderen Schäden zu schützen und daher per Kamera zu überwachen, haben viele Autobesitzer. Aber was ist da eigentlich erlaubt? Hier rechtliche Informationen dazu von ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog aus Rosenheim.
Die jüngste Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Tesla hat der Elektroauto-Hersteller teilweise verloren. Gegenstand der Verhandlung war u.a. der Wächter-Modus, der über diverse Kameras eine 360-Grad-Überwachung des Fahrzeugs bis zu einer Entfernung von 200 Metern ermöglicht. Dass dieses Vorgehen in Deutschland strafbar ist und gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, hatte der amerikanische Autobauer in seiner Werbung bisher unter den Tisch fallen lassen. Nun darf Tesla mit seinem Wächter-Modus in Deutschland nicht mehr in der Form werben. Stattdessen wurde die Werbung so angepasst, dass die Verantwortlichkeit nun bei den Nutzenden des Wächter-Modus liegt. ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog aus Rosenheim erläutert die rechtliche Lage rund um Kameras und Videoaufzeichnungen am oder im Auto.
Dauerhafte Überwachung nicht DSGVO-konform
Den Wunsch, das eigene Auto vor Vandalismus oder anderen Schäden zu schützen und daher per Kamera zu überwachen, haben viele Autobesitzer und -besitzerinnen – nicht nur Tesla-Fahrende. Problematisch dabei ist, dass die Umgebung und eben auch zufällig vorbeilaufende Personen erfasst werden. „Die Aufzeichnung, wie z.B. bei Teslas Wächter-Modus, erfolgt anlasslos und dauerhaft, was nicht der Datenschutzverordnung (DSGVO) entspricht“, so Dr. Herzog. Der ACE-Anwalt empfiehlt deswegen allen Autobesitzenden keinen Gebrauch von dieser oder ähnlichen Funktionen zu machen, um kein Bußgeld wegen eines DSGVO-Verstoßes zu riskieren. Über die Fahrzeugeinstellungen lässt sich der Modus bei Tesla deaktivieren. Achtung: Oft ist der Modus nach Updates erneut aktiviert, daher am besten vor Fahrtantritt kontrollieren. Für Außenstehende und Passanten ist der aktivierte Wächtermodus an einem großen roten Kreis in der Mitte des Displays zu erkennen.
Grauzone: Dashcams
Verbreiteter ist hierzulande die Nutzung von sogenannten Dashcams, also kleinen Videokameras, die meist am Armaturenbrett oder der Frontscheibe angebracht sind. Diese filmen das Geschehen während der Fahrt und sollen so das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer festhalten. Wichtig dabei auch für eine gerichtliche Verwertbarkeit ist laut Dr. Herzog: „Es sollte immer nur kurz und anlassbezogen gefilmt werden!“. Viele Kameras überschieiben in regelmäßigen Abständen die Daten. Meist sind sie zusätzlich mit einem Sensor ausgestattet, der Erschütterungen oder ähnliches erkennt und in diesem Ausnahmefall die Aufzeichnungen länger speichert. In diesem Sinne dürfen Dashcams die Aufnahmen nur speichern, wenn es tatsächlich zu einem Unfall oder ähnlichem gekommen ist. Sind Personen, Kennzeichen oder andere persönliche Informationen zu sehen, dürfen solche Aufzeichnungen nicht ohne Zustimmung im Internet oder anderweitig veröffentlicht werden. Die Verwendung von Dashcams ist in der Praxis stark umstritten. Als Beweismittel können Aufnahmen nur in Einzelfällen vor Gericht zugelassen werden, wenn die Interessen des oder der Geschädigten überwiegen. Die Verwendung von Dashcams ist also mit Vorsicht zu genießen und könnte eine persönlichkeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Klage nach sich ziehen.
Einparkkameras unproblematisch
Auch bei der Einparkhilfe kommen häufig Kameras zum Einsatz, welche die Umgebung rund um das Auto filmen. Im Unterschied zum Wächtermodus oder Dashcam-Aufnahmen geben diese lediglich die aktuelle Situation wieder und erweitern so das Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin. Eine Aufzeichnung oder Speicherung findet hingegen nicht statt, sodass es im Fall der Einparkkameras auch keine Bedenken bezüglich des Datenschutzes gibt.
(Quelle: Pressemitteilung ACE Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)
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