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Steuertipps für Hundehalter: Geld zurück für den besten Freund

Hund mit Kopf auf dem Tisch.

Josefa Staudhammer

Ihr Traumberuf ist Journalistin. Sie steht zwar noch am Anfang ihrer Karriere, hat aber schon einige Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln dürfen. Besonders am Herzen liegt ihr die Vernetzung von Innpuls.me mit Social Media. Außerdem ist sie Euere Ansprechpartnerin für Interviews und Jugendstorys aus der Region Rosenheim.

4. Juni 2024

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim / Bayern / Deutschland – Für viele ist es ein Thema, das sie gerne vor sich herschieben: die Steuererklärung. Bis zum 2. September hat man in diesem Jahr Zeit, seine Erklärung für das Vorjahr abzugeben. Was viele nicht wissen: Auch die Ausgaben für privat gehaltene Hunde können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der Steuererklärung macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ich ein Tier privat halte oder es sich zum Beispiel um einen Dienst- oder Assistenzhund handelt. „Wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, sind fast alle für die Haltung anfallenden Kosten steuerlich absetzbar. Bei Selbstständigen sind das Betriebskosten, bei Angestellten Werbungskosten“, erklärt Rechtsanwältin Sabina Büttner, Leiterin Steuern und Soziales beim Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen. „In der Privathaltung sind die Kosten für die Pflege, Ernährung oder Tierarztbesuche dagegen grundsätzlich erst mal nicht absetzbar. Es gibt aber trotzdem ein paar Ausnahmen.“

Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen

Bei diesen Ausnahmen handelt es sich vor allem um die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu zählen etwa Kosten für einen Hundetrainer, Groomer oder Tiersitter. „Entscheidend ist, dass die Person zu mir nach Hause kommt und dort ihre Dienstleistung erbringt. Dann kann ich 20 Prozent der Kosten und maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen“, sagt die Expertin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu 2017 geurteilt, dass auch ein Gassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung zählt, wenn der Tiersitter den Hund an der Haustür abholt, das Grundstück verlässt und den Vierbeiner anschließend wieder zurückbringt. Der Besuch beim Tierarzt zählt dagegen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und kann entsprechend nicht abgesetzt werden.
„Wichtig sind außerdem Belege, um die Kosten in der Steuererklärung nachweisen zu können. Das heißt, dass der Dienstleister ein Gewerbe angemeldet haben muss und Rechnungen erstellt wurden, in denen Fahrt- und Arbeitskosten aufgeschlüsselt sind. Barzahlungen, auch in Verbindung mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an“, so Büttner.

Tierhalterhaftpflicht eingeschränkt absetzbar

Die Kosten für eine separate Hundehaftpflichtversicherung können theoretisch als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden. „Der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen beträgt 1900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner sowie 2800 Euro für Freiberufler, Selbstständige und Rentner, die keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten“, fasst die Steuerexpertin zusammen. Diese Höchstbeträge sind in der Regel schon durch die Beiträge zu den weiteren privaten Versicherungen wie der eigenen Krankenversicherung oder Privathaftpflicht erreicht. Eine Ersparnis gibt es hier somit nur, wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Hundesteuer ist nicht absetzbar

Die Anschaffungskosten und die Hundesteuer sind nicht von der Steuer absetzbar. Abseits der Steuererklärung kann es aber auch hier Ermäßigungen für Tierhalter geben. Das regeln die jeweiligen Kommunen in ihren Satzungen. „Befreit sind in der Regel Jagdhunde, Assistenzhunde, Rettungshunde und Hirtenhunde. Ermäßigungen gibt es meist für Polizeihunde, Therapiehunde und Tierheimhunde“, sagt Büttner. Empfänger von staatlichen Zuwendungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld können zudem eine Ermäßigung für die Hundesteuer beantragen.

Besonderheit bei Assistenzhunden

Wird der Hund beruflich eingesetzt, sind fast alle Ausgaben für das Tier absetzbar. Eine Besonderheit gibt es aber bei Assistenz- und Behindertenbegleithunden, erklärt Büttner: „Die Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines Assistenzhundes sind sehr hoch. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für einen Blindenführhund, allerdings häufig nicht die Kosten für andere Assistenzhunde. Wurde die Anschaffung eines Assistenzhundes vorab ärztlich verordnet, können sämtliche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Liegt allerdings eine Behinderung vor, werden die Ausgaben für einen Assistenzhund häufig mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten.“
Wer sich allgemein oder in solchen Sonderfällen unsicher ist, ob und wie bei der eigenen Tierhaltung steuerliche Ersparnisse möglich sind, kann sich dazu auch an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wenden.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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