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Verkleidet im Büro: Was das Arbeitsrecht zum närrischen Treiben sagt

Fasching: Roter und grüner Plüschdrache auf einer Bank sitzend auf einer Wiese. Foto: re

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

25. Februar 2025

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München / Bayern – Ist Rosenmontag eigentlich Feiertag? Darf man am Faschingsdienstag anstatt im Büro zu sitzen beim närrischen Treiben mitmachen? Und sind Kostüme und ein Glas Sekt am Arbeitsplatz tabu? Kurz vor den Höhepunkten der fünften Jahreszeit informiert die IHK für München und Oberbayern in einem Online-Ratgeber, in welchen Fällen das Arbeitsrecht dem bunten Treiben die Grenzen aufzeigt, wie ein geselliges Miteinander in der Arbeit doch möglich ist und wann ein Partyhütchen auch zur Pflicht werden kann.

Zwar sind die anstehenden Tage wie Unsinniger Donnerstag, Rosenmontag und Faschingsdienstag in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage, allerdings gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden freiwillig einen halben oder auch ganzen bezahlten freien sogenannten „Brauchtums-Tag“. Ein Anspruch auf diesen freien Tag besteht aber in der Regel nicht – es sei denn, der Freistellungsanspruch wurde im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch tarifvertraglich verbindlich vereinbart.
Wenn Mitarbeitende sich nicht den Narren auf der Straße anschließen können und arbeiten müssen, ist ein Kostüm am Arbeitsplatz per se weder erlaubt noch verboten. Die IHK verweist darauf, dass es vom Einzelfall abhängt und dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zusteht. So setzt Karneval die gültigen Kleidungsvorschriften, die aus Sicherheits- oder Hygienegründen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen, nicht außer Kraft. Es geht aber auch umgekehrt: Je nach Arbeitsplatz und Unternehmensinteressen kann der Arbeitgeber auch eine Weisung zum Tragen von Faschings-Accessoires aussprechen. Dann muss zum Beispiel das Verkaufspersonal in der Bäckerei während der Faschingszeit ein buntes Partyhütchen tragen.

Alle arbeitsrechtlichen Einschätzungen zu Faschings-Polonaisen durch den Betrieb, Alkohol am Arbeitsplatz und weiteren faschingsrelevanten Umständen gibt es unter www.ihk muenchen.de/fasching. 
(Quelle: Pressemitteilung IHK München und Oberbayern / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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