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Wahlbekanntmachung der Stadt Rosenheim

Max-Josefs-Platz Rosenheim

Josefa Staudhammer

Ihr Traumberuf ist Journalistin. Sie steht zwar noch am Anfang ihrer Karriere, hat aber schon einige Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln dürfen. Besonders am Herzen liegt ihr die Vernetzung von Innpuls.me mit Social Media. Außerdem ist sie Euere Ansprechpartnerin für Interviews und Jugendstorys aus der Region Rosenheim.

13. Februar 2025

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Rosenheim – Am 23. Februar wählen die Rosenheimer den neuen Bundestag in 30 allgemeinen Wahlbezirken. Zusätzlich ermitteln 30 Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis.

Die persönliche Stimmabgabe ist am Wahltag, 23. Februar, zwischen 8 Uhr und 18 Uhr möglich. Wahlberechtigte Personen können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Der Wahlbenachrichtigung ist zu entnehmen, in welchem Wahlraum jeder Wahlberechtigte zu wählen hat. Um wählen zu können, hat der Wahlberechtigte seine Wahlbenachrichtigung und seinen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Das Briefwahlergebnis wird in 20 Abstimmungsräumen im Sebastian-Finsterwalder-Gymnasium ermittelt. Weitere 10 Abstimmungsräume für die Briefwahl sind in der Johann-Rieder Realschule.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich, soweit dies das Wahlgeschäft nicht beeinträchtigt.
Wahlberechtigte mit einem Wahlschein können entweder in einem beliebigen Wahllokal in Wahlkreis 221 Rosenheim oder per Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss dies im Wahlamt der Stadt Rosenheim beantragen (spätestens bis zum Freitag vor der Wahl, 15 Uhr). Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag bei der Stadt Rosenheim um 18 Uhr abgegeben sein. Der Hausbriefkasten befindet sich am Rathaus.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(Quelle: Pressemitteilung Stadt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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