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Welche Tiere im Terrarium erlaubt sind

Schlange

Josefa Staudhammer

Ihr Traumberuf ist Journalistin. Sie steht zwar noch am Anfang ihrer Karriere, hat aber schon einige Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln dürfen. Besonders am Herzen liegt ihr die Vernetzung von Innpuls.me mit Social Media. Außerdem ist sie Euere Ansprechpartnerin für Interviews und Jugendstorys aus der Region Rosenheim.

12. März 2026

Lesezeit: 2 Minute(n)

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Deutschland / Bayern / Rosenheim – Wer sich für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Wirbellosen interessiert, sollte sich nicht nur mit Haltungsbedingungen und Technik beschäftigen, sondern auch mit den rechtlichen Grundlagen. Denn nicht jedes Tier darf in Deutschland einfach so gehalten werden.

In Deutschland ist die private Tierhaltung in Terrarien grundsätzlich erlaubt. Je nach Tierart, für die man sich entscheidet, gibt es aber verschiedene Vorgaben. Diese können sich auf Artenschutz und gefährliche Arten beziehen und aus Bundes- und Landesgesetzen oder kommunalen Regelungen stammen. Auch die Absprache im Mietverhältnis, ob die Haltung in der Wohnung erlaubt ist, kann zu Diskussionen führen. Der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil erklärt die wichtigsten Grundlagen.

Artenschutz auf Bundes- und internationaler Ebene

Beim Artenschutz gibt es verschiedene Ebenen. Auf Bundesebene regeln das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), welche Arten geschützt sind und ob es beispielsweise Melde- und Nachweispflichten gibt.

International greifen weitere Regelungen: Ziel des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) ist es, dass stark geschützte Arten nicht durch internationalen Handel gefährdet werden. In der EU-Artenschutzverordnung werden entsprechende Verkaufsregeln und Bescheinigungen umgesetzt. „Ist eine Art im Anhang A der EU-Artenschutzverordnung aufgeführt, gilt sie als streng geschützt – Halter müssen dann mit der CITES-Bescheinigung nachweisen können, dass sie die Tiere rechtmäßig erworben haben“, sagt Jurist Ackenheil. „Bei Tierarten im Anhang B der Verordnung benötigen Halter vom Züchter oder aus dem Zoofachhandel einen Herkunftsnachweis, der belegt, dass es sich bei dem Tier um eine Nachzucht handelt.“ Diese Nachweise sind auf Verlangen bei Behörden vorzulegen. Zudem greift eine Meldepflicht, die nur entfällt, wenn die Tierart in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung als Ausnahme geführt wird.

Der Schutzstatus von Tieren kann beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) unter www.wisia.de eingesehen werden. Seriöse Züchter und Fachhändler informieren zudem transparent, ob eine Art meldepflichtig ist und welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind.

Gefahrenschutz auf Länderebene

Bei Gifttieren, darunter fallen beispielsweise einige Schlangen- und Skorpionarten, unterscheidet sich die Rechtslage je nach Bundesland. So wurde in Nordrhein-Westfalen erst 2025 ein Gesetz entfristet, das die Haltung von giftigen Tieren in privaten Haushalten dauerhaft verbietet. In etwa der Hälfte der Bundesländer gilt ein ähnliches Verbot oder es wird aktuell diskutiert. In den übrigen Ländern ist die Haltung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt oder unterliegt Genehmigungspflichten. Nur in Baden-Württemberg und Sachsen gibt es bislang keine landesweiten Regelungen.

Sogenannte gefährliche Tiere sind ebenfalls von Verordnungen erfasst, die sich landesweit oder auf kommunaler Ebene unterscheiden können. Darin können Vorgaben zu Tierarten, Sicherheitsmaßnahmen oder Anzeige- und Genehmigungspflichten vorgeschrieben sein. Interessierte sollten sich daher immer bei der zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde informieren. Für gefährliche Tiere sind das üblicherweise die Ordnungsämter, beim Artenschutz die unteren Naturschutzbehörden.

Terrarien im Mietrecht

„Grundsätzlich darf die Haustierhaltung in der Mietwohnung nicht pauschal verboten werden. Das gilt in erster Linie für übliche Haustiere wie Katzen, Vögel und Fische. Auch herkömmliche Terrarientiere wie Frösche oder Geckos, von denen keine Gefahr ausgeht, gehören in diese Gruppe und ihre Haltung darf nicht grundsätzlich untersagt werden“, erklärt Anwalt Ackenheil. „Ungewöhnliche und vor allem potenziell gefährliche Tiere wie Würgeschlangen oder Giftspinnen sind bei einer pauschalen Erlaubnis jedoch nicht miteingeschlossen. Hier braucht es immer die Zustimmung des Vermieters.“ Sicherheitsbedenken, bauliche Veränderungen, um diesen entgegenzuwirken oder eine zu umfangreiche Haltung müssen dann im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich sollten Interessierte sich daher schon vor dem Kauf informieren, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung einer bestimmten Tierart in ihrer Wohnung und an ihrem Wohnort erlaubt ist. Erst wenn das geklärt ist, kann das Abenteuer Terrarium beginnen.
(Quell: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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