Rosenheim / Landkreis Rosenheim – Der aktuelle Corona-Wochenbericht des Landratsamtes Rosenheim enthält diesmal auch aktuelle Zahlen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Demnach wurden dem Gesundheitsamt Rosenheim von den betroffenen Einrichtungsleitungen in Stadt und Landkreis Rosenheim 2224 Fälle gemeldet.
Nach dem entsprechenden Gesetz mussten Beschäftigte bestimmter medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen beispielsweise Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März einen Nachweis über eine abgeschlossene Corona-Impfung oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen, oder ein ärztliches Attest, dass ihnen bescheint, dass nicht geimpft werden können.
Die Arbeitgeber mussten dann das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen:
Das Gesundheitsamt prüft die Meldungen und kann bei Nichteinhaltung dies gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit verfolgen und ein Bußgeld verhängen. Unter Umständen kann sogar ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden.
Etwa 90 Prozent der gemeldeten Fälle
erbrachten keinen Nachweis
Mit Datenstand vom 19. April wurden dem Gesundheitsamt Rosenheim 2224 Personen gemeldet. Die Auswertung der Meldungen ergab laut Wochenbericht: in etwa 90 Prozent dieser gemeldeten Fälle wurde den Einrichtungsleitungen kein Nachweis von den betreffenden Mitarbeitern erbracht. In ca. 2 Prozent bestanden Zweifel an Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen. In etwa 8 Prozent der Fälle hatte ein früher vorgelegter Nachweis aufgrund Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren.
Alle betroffenen Personen, die in Krankenhäusern oder stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, wurden bereits vom Gesundheitsamt angeschrieben. In den kommenden Wochen folgen nun diejenigen, die in den übrigen Einrichtungen tätig sind und ebenfalls der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, beispielsweise Artzpraxen.
In diesem ersten Schreiben erfolgt die Aufforderung zur Vorlage eines fachlich überprüfbaren Nachweises hinsichtlich der erforderlichen Impfungen, des Genesenen-Status oder ein entsprechendes ärztliches Attest zur Befreiung von der Impflicht mit einer Frist von vier Wochen.
Außerdem erhält das Schreiben auch den Hinweis auf die nächsten Schritte des Verwaltungsverfahrens sowie auf ein Informations- und Beratungsangebot durch das gemeinsame Impfzentrum von Stadt und Landkreis Rosenheim.
Noch zur Info: Seit dem letzten Wochenbericht mit Stand 21. April wurden dem Gesundheitsamt 2707 neue Fälle in Stadt und Landkreis Rosenheim gemeldet. Das Infektionsgeschehen hat sich nach dem Wochenbericht zufolge deutlich abgeschwächt – „die aktuelle Welle klingt ab“ .
(Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto: re
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