Demnach ist es verboten, öffentliche Straßen zu verunreinigen. „Dort darf man nicht Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten ausschütten oder ausfließen lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen sowie Tierfutter auszubringen“, erläutert Jana Söhnel vom Bruckmühler Ordnungsamt.
Gehwege dürfen nicht durch
Tiere verunreinigt werden
Gehwege dürfen nicht durch Tiere verunreinigt werden und wenn doch ein Malheur passiere, seien deren Hinterlassenschaften zu entfernen. Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee dürfen auf öffentlichen Straßen ebenfalls weder abgeladen, abgestellt, gelagert oder liegen gelassen werden. „Auch verboten ist es, in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen etwas zu schütten oder einzubringen“, betont Söhnel. Dies könne zu .verstopften Rohren und gegebenenfalls zu Überflutungen führen. Das Abfallrecht bleibt davon aber unberührt.
Nur bei Treppen oder starken Steigungen
ist der Einsatz von Tausalz zulässig
Die Bürger beziehungsweise die Eigentümer von Grundstücken oder beauftragte Hausverwaltungen haben demnach eine Reinigungspflicht auf eigene Kosten innerhalb der gesetzlichen Auflagen und zuständigen Abschnitte zu erfüllen. Das bedeutet: Die Vorder- und Hinterlieger haben die sogenannten Sicherungsflächen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit entsprechend zu streuen. Verwendet werden sollen hierbei beispielsweise Sand und Splitt, nicht jedoch Tausalz oder ätzenden Mittel. „Bei besonderer Glättegefahr wie an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig“, ergänzt Söhnel. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ist ein Eigentümer außer Haus entbindet dies ihn nicht von seiner Reinigung- oder Räumpflicht. „Dann muss ein entsprechender Ersatz organisiert“, erklärt Söhnel. Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Flächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie zur Erfüllung andere damit beauftragen.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. „Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Und wichtig: Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Gerade bei Schneefall komme es hier immer wieder zu Missverständnissen und nicht erfolgten Reinigungen.
Was gehört alles geräumt und gereinigt?
Was gehört alles geräumt? Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) sind zu reinigen, wenn dies dringend erforderlich ist“, schlüsselt Söhnel unter anderem auf. Zu reinigen und zu pflegen ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit dem Straßengrundstück sowie Gehweg beziehungsweise Geh- und Radweg, Grünstreifen und ein von der Fahrbahn getrennten Parkstreifen liegt. Bei Straßen ohne diese Vorkehrungen ist ein parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn zu säubern. Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück ist jeweils die von den Grundstücken aus senkrecht zur Straße gezogene Linie. Bei einem Eckgrundstück gilt entsprechend jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
Auch seien diese Areale zu kehren und von dort Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Werkstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. „Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen“, betont Söhnel. Auch von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen sind Gehwege, Zufahrten et cetera zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. Auch müssten die Grundstücksanlieger insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freimachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.
Bei Zuwiderhandlungen beziehungsweise Gefährdung kann die Gemeinde per Gesetz den Verursacher mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegen. Die dazugehörige aktuell gültige Satzung ist zum 1. Februar in Kraft getreten und auf der Homepage der Gemeinde im Detail nachzulesen.
Was sind öffentliche Straßen,
Gehbahnen in geschlossenen Ortslagen
Öffentliche Straßen im Sinne dieser eine Reinhaltungs- und Reinigungverordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze gemäß dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von einem Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(Quelle: Pressemitteilung Stadtmarketing Markt Bruckmühl / Beitragsbild: Symbolfoto re/ Foto: Stadtmarketing Markt Bruckmühl)