Traunstein – Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat Haftbefehl gegen einen Schleuser erlassen, der 18 Syrier in einer Hofeinfahrt eines landwirtschaftlichen Anwesens in Berchtesgaden abgesetzt hat. Drei Privatleute verhinderten seine Flucht. Er wurde dabei leicht verletzt und sein Fahrzeug beschädigt.
Der Serbe ist dringend verdächtig, am 27.12.2023 18 Syrer in einem Transporter völlig ungesichert über den Grenzübergang Neuhäusl (Berchtesgaden) eingeschleust zu haben. Abgesetzt hat er die Syrier dann in einer Hofeinfahrt eines landwirtschaftlichen Anwesens. Drei Privatpersonen haben die Flucht des Schleusers verhindert. Dabei soll er verletzt und das Schleuserfahrzeug beschädigt worden sein.
Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft Traunstein wies der Schleuser leichte Verletzungen auf. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Handlungen der Privatpersonen bei der Festnahme des Schleusers von dem sogenannten Jedermann-Festnahmerecht oder sonstigen Rechtfertigungsgründen gedeckt waren. Die Polizei übernahm den Schleuser und fahndete erfolgreich nach den abgesetzten Syrern.
Am heutigen Vormittag (29.12.2023) wurde der Schleuser dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Laufen vorgeführt. Dieser hat aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen, die unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein durch die Bundespolizeiinspektion Freilassing wegen des Vorwurfs des Einschleusens von Ausländern unter „einer das Leben gefährdeten Behandlung geführt werden, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl wegen des Haftgrunds des Fluchtgefahr erlassen und in Vollzug gesetzt.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Traunstein:
„Der Beschuldigte ist geständig, die 18 Personen über die Grenze nach Deutschland gefahren und abgesetzt zu haben.
Bei der rechtlichen Bewertung ist der Ermittlungsrichter in vollem Umfang dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Der ungesicherte Transport von 18 Personen in einem überladenen Kleinbus stellt eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung hinsichtlich der geschleusten Personen dar. Grundsätzlich gilt aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, dass die Strafverfolgung den zuständigen Behörden vorbehalten ist. Die Strafprozessordnung räumt jedoch in Fällen, in denen ein Straftäter auf frischer Tat betroffen wird, ein Festnahmerecht für jedermann ein, wenn der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Dieses Festnahmerecht gilt jedoch nur zu dem Zweck, den Festgenommenen der Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden zuzuführen. Es unterliegt zudem weiteren Grenzen. Die Anwendung von Gewalt muss insbesondere verhältnismäßig sein. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu prüfen, ob die Maßnahmen der festnehmenden Privatpersonen, die zu den Verletzungen des festgenommenen Schleusers und der Beschädigung des Schleuserfahrzeugs geführt haben, in der konkreten Situation verhältnismäßig und gerechtfertigt waren.
Grundsätzlich gilt zu bedenken, dass die Eigensicherung im Vordergrund stehen soll. Besonders im Bereich der Schleuserkriminalität werden die Täter immer skrupelloser und man bringt sich trotz der Verfolgung von ehrbaren Zielen gegebenenfalls selbst in erhebliche Gefahr. In jedem Fall sollte daher sofort die Polizei verständigt werden.
Mit dieser Festnahme setzt sich auch weiterhin der Trend der Zunahme im Bereich der Schleuserkriminalität fort. Allein die Kräfte der Bundespolizeiinspektion Freilassing vereitelten über die Weihnachtsfeiertage (24.-26. Dezember) acht Schleusungen, vier davon am Weihnachtssonntag. Insgesamt zählten die Beamten 91 unerlaubt eingereiste Personen auf den Straßen sowie in Zügen.“
(Quelle: Pressemitteilung Staatsanwaltschaft Traunstein / Beitragsbild: Symbolfoto re)