Rosenheim / Bayern / Deutschland – E-Scooter gehören längst zum Stadtbild – auch in der Region Rosenheim. Doch wer mit dem Elektrotretroller unterwegs ist, muss einige Regeln beachten. Der ACE Auto Club Europa weist auf wichtige Vorschriften hin, die schon heute gelten – und auf Änderungen, die ab 2027 in Kraft treten.
Die Bundesregierung hat die Straßenverkehrsordnung für E-Scooter überarbeitet. Die neuen Regelungen gelten nach einer Übergangsfrist ab dem 1. März 2027. Ziel ist eine stärkere Angleichung an den Radverkehr und mehr Sicherheit im Straßenverkehr.
ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog aus Rosenheim betont: Trotz Fahrspaß dürften die geltenden Vorschriften nicht auf die leichte Schulter genommen werden – auch wegen steigender Unfallzahlen.
Mindestalter, Versicherung und Helm
E-Scooter dürfen erst ab 14 Jahren gefahren werden. Leih-Scooter sind in der Regel erst ab 18 Jahren erlaubt – hier gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter.
Über den ACE Auto Club Europa
Der ACE Auto Club Europa ist seit 1965 als Mobilitätsbegleiter für alle unterwegs – unabhängig vom Verkehrsmittel. Der Club bietet international Hilfe bei Pannen und Unfällen und steht für unbürokratische und verlässliche Unterstützung.
Zu den Kernthemen zählen Verkehrssicherheit, Unfall- und Pannenhilfe, Verbraucherschutz, Elektromobilität sowie neue Mobilitätsformen.
Wichtig ist außerdem die Versicherungspflicht: Für jeden E-Scooter wird eine Versicherungsplakette benötigt, die jährlich erneuert werden muss. Ohne Versicherungsschutz drohen laut ACE empfindliche Strafen, da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt.
Ein Helm ist zwar nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen – unabhängig vom Alter.
Allein fahren und richtig unterwegs sein
Die Mitnahme weiterer Personen ist verboten. E-Scooter sind konstruktionsbedingt nur für eine Person ausgelegt, das Fahren zu zweit erhöht das Unfallrisiko deutlich.
Auch beim Abstellen gelten Regeln: Gehwege sind tabu, sofern keine ausdrückliche Freigabe durch Zusatzzeichen besteht. Dort darf ein E-Scooter nur geschoben oder getragen werden.
Ab 2027 wird zudem ein neues Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erweitert: Dann dürfen E-Scooter unter bestimmten Bedingungen auch Gehwege oder Fußgängerzonen nutzen – sofern der Verkehr nicht behindert wird. Kommunen können solche Freigaben jedoch weiterhin einschränken oder untersagen.
Neu ist außerdem, dass E-Scooter künftig häufiger zwischen Radweg und Fahrbahn wählen dürfen – abhängig davon, ob eine Radwegbenutzungspflicht besteht.
Alkohol, Abbiegen und Mitnahme im ÖPNV
Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ab 0,5 Promille drohen Bußgelder und Punkte, ab 1,1 Promille oder bei Auffälligkeiten liegt eine Straftat vor.
Richtungsänderungen müssen rechtzeitig angezeigt werden – per Handzeichen oder künftig mit vorgeschriebenem Blinker bei neu zugelassenen Modellen ab 2027.
Auch die Mitnahme im öffentlichen Nahverkehr ist nicht einheitlich geregelt. Viele Verkehrsunternehmen haben sie bereits untersagt, unter anderem wegen möglicher Brandgefahren durch Akkus. Neue Sicherheitsstandards sollen ab 2027 greifen.
(Quelle: ACE Auto Club Europa, Regionalclub Chiemseer Land / Beitragsbild: Symbolfoto ai generiert)


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