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E-Roller aus Indien darf nicht eingeführt werden

Dieser Roller wird nie gefahren werden. Der Zoll hat die Einfuhr gestoppt. Foto: Copyright HZA Rosenheim

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

18. Juli 2026

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Reischenhart / Bayern – Ein im Internet bestellter E-Roller aus Indien darf nicht in Deutschland genutzt werden. Das Zollamt Reischenhart (Landkreis Rosenheim) stellte das Fahrzeug vor kurzem sicher, weil Bedenken hinsichtlich der Produktsicherheit und der Zulassung für den Straßenverkehr bestanden.

Der Empfänger aus dem Landkreis Rosenheim hatte den Roller bestellt. Eine Wiederausfuhr kam für ihn nach Angaben des Hauptzollamts Rosenheim nicht infrage, da die Kosten dafür zu hoch gewesen wären. Deshalb wird der E-Roller nun vernichtet.

Zusätzliche Kosten für den Empfänger

Neben dem Kaufpreis entstehen dem Empfänger weitere Kosten. Neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 450 Euro müssen auch die Kosten für die aufwändige Vernichtung getragen werden. „Sie ersparen sich unnötige Kosten und Ärgernisse, indem Sie nur geprüfte Waren kaufen und importieren“, wird Marion Dirscherl, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Rosenheim, zitiert.

Bestehen bei der Zollabfertigung Hinweise auf mögliche Mängel bei der Produktsicherheit, informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die geplante Einfuhr. Diese prüft dann, ob die Ware den geltenden Vorschriften entspricht.
(Quelle: Pressemitteilung Hauptzollamt Rosenheim / Beitragsbild: Presse HZA Rosenheim)

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