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Erlass der Corona-Soforthilfen möglich

Covid-19-Maske

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

18. April 2023

Lesezeit: 2 Minute(n)

München / Bayern – Die Bayerische Staatsregierung will Klein-Unternehmen und Selbstständigen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, weitestmöglich entgegenkommen. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Unsere Maxime lautet: Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.“

Insbesondere zahlreiche kleine Gewerbetreibende wie Friseure und Soloselbständige würden sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen überfordert fühlen. „Für den Fall der Existenzgefährdung haben wir jetzt eine gute Lösung gefunden. Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen“, so Hubert Aiwanger.

Grundsätzlich sei ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die Existenz bedrohe. Als grobe Faustregel sei damit ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liege
Eine Existenzgefährdung werde vermutet, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreicht, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird in allen Fällen eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten.

Im Interesse der Betroffenen könnten inhabergeführte Unternehmen und Soloselbständige den individuellen Pfändungsfreibetrag ergänzt um den pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge geltend machen. Bei den weiteren Einkünften würde man Einkünfte der Ehegatten nur berücksichtigen, soweit diese über 30.000 Euro jährlich hinausgehen. Vom liquiden Betriebsvermögen könnten die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben – beispielsweise Löhne und Mietzahlungen – für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate als Schonvermögen abgezogen werden.
(Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie / Beitragsbild: Symbolfoto re)

 

Aiwanger: „Wer wenig verdient und seine Existenz gefährdet sieht, kann ab 1. Juni den Erlass der Rückzahlung der Corona-Hilfen online beantragen. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung nach klaren Kriterien, die die wirtschaftliche Situation des Antragstellers berücksichtigt und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses die Rückzahlung erlässt.“ Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Schon bisher galt: Wenn zu viel erhaltene Soforthilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht fristgerecht bis 30. Juni zurückgezahlt werden kann, sind großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten – im Einzelfall auch länger – möglich. Auch die Ratenzahlungen können spätestens ab 1. Juni über die Online-Plattform beantragt werden.

 

Aiwanger: „Stundung und Ratenzahlungen sind in Zeiten multipler Krisen wie dem Ukraine-Krieg, hohen Energiepreisen, Inflation und Lieferkettenschwierigkeiten gerade für Wenigverdienende nicht immer hilfreich. Mit den Eckpunkten für den Erlass der Corona-Soforthilfen haben wir eine gute Lösung gefunden.“

 

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