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Jetzt Hecken zurückschneiden

Mann auf Leiter schneidet Baum zu

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

8. Juli 2022

Lesezeit: 3 Minute(n)

Markt Bruckmühl / Landkreis Rosenheim – Bäume, Gräser und Hecken sprießen aktuell was das Zeug hält. Zur Freude der Eigentümer und Anlieger, aber auch zum Leid der Verkehrsteilnehmer: Denn sie können teils Gehwege nicht mehr passieren oder Sichtdreiecke werden massiv gestört und Unfallgefahren wachsen. Der Markt Bruckmühl bittet deshalb eindringlich alle Grundstücks-Eigentümer, dass sie beim Mähen ihrer Flächen darauf achten, dass das Gras am Straßenrand beziehungsweise im Bereich des Zauns zurückgeschnitten wird – gegebenenfalls von Hand.

Grafik zum Zuschneiden von Hecken

„Hohes Gras kann die Wege und Straßen unübersichtlich und damit gefährlich machen – vor allem, wenn Sichtdreiecke verdeckt werden. Bei nassem Wetter hängt das Gras zudem weit in die Gehwege hinein, sorgt so bei Fußgängern und Radfahrern für nasse Beine und verschmälert die Wege“, betont Jana Söhnel vom Bruckmühler Ordnungsamt. Ihr liegen jeden Tag aktuell sechs bis sieben Meldungen über derlei Missstände vor.

Hecken-Rückschnitt ist 
Pflicht der Grundstückseigentümer

Vieles lasse sich per Telefon regeln, zahleichen Eigentümer wurden und werden derzeit angeschrieben. Dabei gehört der Rückschnitt zu den Pflichten der Grundstückseigentümer. Denn dasselbe gilt auch für Hecken, die vorschriftsgemäß geschnitten werden müssen. Dabei sollte man bedenken, dass Sträucher schnell wachsen – es reicht nicht aus, wenn die Hecke unmittelbar nach dem Schnitt die erforderliche Höhe oder Breite hat und nur wenige Wochen später bereits wieder Straßen und Wege zuwuchert.
„ Zu hoch gewachsene Hecken und wuchernde Sträucher sind ein Ärgernis für Fußgänger. Und können durchaus eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten, wenn sie den Straßenverkehr behindern“, so Söhnel. Auch der Bauhof hat die Situation nun vermehrt im Blick und meldet Problemfälle. Dabei sind die einzuhaltenden Regeln in diesen Fällen ganz einfach: Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,5 Meter und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,5 Meter gemessen von der Straßenkante frei sein. „Insbesondere ist der Abstand von einem halben Meter zum Straßenrand einzuhalten“, betont Söhnel.

Auch Verkehrszeichen dürfen
nicht verdeckt sein

Zudem weist auch die Polizei daraufhin, dass Verkehrszeichen nicht verdeckt werden dürfen. Die Pflanzen seien so zurückzuschneiden, dass diese von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Straßenlaternen sind manchmal durch Äste und Blätter derart eingewachsen, dass deren Leuchtwirkung beeinträchtigt wird. Auch hier gilt es, die Äste so zurückzuschneiden, dass die Leuchten nicht in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Wenn die oben genannten Abstände nicht mehr eingehalten werden, sind alle Eigentümer aufgefordert, dringend den Rückschnitt der überhängenden Äste und Zweige vorzunehmen – anderenfalls drohen Schadenersatzansprüche.
Bei wiederholter Nichtbeachtung kann eine kostenpflichtige Durchführung des Rückschnittes durch die Gemeinde (Ersatzvornahme) erfolgen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch Überwuchs zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht
erhöhte Unfallgefahr. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen auch erhebliche Schadensersatzforderungen. Besonders Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte, aber auch Eltern mit Kinderwagen beeinträchtigt der Wildwuchs.
Das Bundesnaturschutzgesetz, Paragraph 39, besagt zwar, dass es zwischen 1. März und 30. September verboten ist, Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Allerdings sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Schnitte, die verkehrsgefährdende Situationen beseitigen sollen, möglich. Größere Schnitte dürfen Hobby-Gärtner vor Beginn der Vegetationsperiode im Winterhalbjahr (1. Oktober bis Ende Februar) durchführen. Man muss allerdings darauf achten, dass sich keine Brutstätten wildlebender Tiere in Hecke und Strauch finden. Im Zweifelsfall lohnt sich hier Rücksprache mit dem Bruckmühler Ordnungsamt oder der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Rosenheim zu nehmen. Denn eines ist klar: Hecken, Sträucher und Bäume, die an Einmündungen und Kreuzungen stehen, sollten so weit zurückgeschnitten werden, dass keine Äste über die Grundstücksgrenze hinausragen.
(Quelle: Pressemitteilung Markt Bruckmühl / Beitragsbild: Symbolfoto re, Grafik: Markt Bruckmühl)

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