Rosenheim / Bayern / Deutschland – Seit März gelten in Deutschland neue Regeln für die Meldung von Tierseuchen. Betroffen sind nicht nur landwirtschaftliche Betriebe: Auch private Tierhalter können eine Meldepflicht haben. Entscheidend ist, um welche Seuche und um welche Tierart es geht.
Wer einen Hund, eine Katze, Vögel, Kaninchen oder andere Tiere hält, denkt bei einer Tierseuchenmeldung wahrscheinlich zuerst an große landwirtschaftliche Bestände. Die neue Tierseuchenmeldeverordnung betrifft aber unter bestimmten Voraussetzungen auch private Tierhalter. Sie ist am 11. März 2026 in Kraft getreten und regelt neu, welche Tierseuchen und Tierarten unter die Meldepflicht fallen.
Darauf weist der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) gemeinsam mit dem Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz (BNA) hin. Jonas Liebhauser vom BNA empfiehlt Tierhaltern, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.
Auch Heimtiere können betroffen sein
Die neue Verordnung unterscheidet zwischen einer allgemeinen Meldepflicht und einer zusätzlichen Meldepflicht. In den Anlagen der Verordnung sind die jeweiligen Seuchen und die betroffenen Tierarten aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise die Maul- und Klauenseuche, die Afrikanische Schweinepest und die Geflügelpest. Bei der hochpathogenen Aviären Influenza, also der Geflügelpest, nennt die Verordnung sowohl Vögel als auch Säugetiere als betroffene Tiergruppen.
Damit können grundsätzlich auch Heimtiere unter die Regelungen fallen. Ob tatsächlich eine Meldepflicht besteht, hängt jedoch immer davon ab, welche Seuche festgestellt oder vermutet wird und welche Tierart betroffen ist.
Neben bekannten Tierseuchen finden sich in der Verordnung auch Krankheiten, die eher für bestimmte Heimtierarten relevant sein können. Genannt werden beispielsweise Infektionen mit dem Koi-Herpesvirus bei Karpfen sowie bestimmte Erkrankungen bei Papageienartigen.
Bei Verdacht kann eine Meldung notwendig sein
Für Seuchen, die unter die allgemeine Meldepflicht nach § 3 fallen, gilt: Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht fest, muss er die zuständige Behörde unverzüglich informieren. Zuständig ist in der Regel das Veterinäramt.
Für die Meldung sind unter anderem die Bezeichnung der Seuche, das Datum der Feststellung, die betroffene Tierart und Anzahl der Tiere, die Gründe für den Verdacht sowie der Standort der Tiere anzugeben. Die Verordnung sieht dabei eine formfreie Meldung vor.
Wichtig: Es geht nicht darum, dass Tierhalter jede Erkrankung ihres Tieres dem Veterinäramt melden müssen. Die Meldepflicht bezieht sich auf die in der Verordnung aufgeführten Seuchen und die dort genannten Tierarten.
Zusätzliche Meldepflicht für Tierärzte und Labore
Bei einer weiteren Gruppe von Seuchen ist die Regelung anders. Hier richtet sich die zusätzliche Meldepflicht nach § 4 an öffentliche und private Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen sowie an Tierärzte. Sie müssen entsprechende Nachweise an die zuständige Behörde weitergeben.
Für private Tierhalter bedeutet das: Nicht jede in der Verordnung aufgeführte Seuche muss von ihnen selbst gemeldet werden. Entscheidend ist, ob sie unter die allgemeine Meldepflicht nach § 3 fällt oder ob die zusätzliche Meldepflicht nach § 4 greift.
Was Tierhalter jetzt wissen sollten
Der IVH und der BNA empfehlen Tierhaltern, sich mit den für ihre Tierarten relevanten Seuchen und den jeweiligen Meldepflichten vertraut zu machen. Denn wer eine vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht nach § 13 der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit.
Die vollständige Übersicht über die meldepflichtigen Seuchen und die jeweils betroffenen Tierarten findet sich in den Anlagen der neuen Tierseuchenmeldeverordnung. Sie ist damit auch für private Tierhalter eine wichtige Orientierung.
(Quelle: Pressemitteilung IVH-BNA / Beitragsbild: Symbolfoto re)


0 Kommentare