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Räum- und Streupflicht im Winter

Spielzeugautos, allen voran gelber Traktor stehen in der Schlange im Schnee

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

14. Dezember 2022

Lesezeit: 2 Minute(n)

Rosenheim – Schnee und Eis im Winter bringt für viele wieder die Pflicht mit sich, Gehwege und Gehbahnen zu räumen bzw. zu streuen, um so für Sicherheit zu sorgen. Welche Regeln es dazu speziell in Rosenheim gibt? Hier ein Überblick

Die Anlieger müssen den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern – im gesamten Rosenheimer Stadtgebiet. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen ca. 1.50 Meter breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen.
Bei kombinierten Rad- und Fußwegen und auch in der Fußgängerzone ist ein ca. 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr zu sichern.

Abwesenheit entbindet
nicht von der Pflicht

Werktags muss dabei bis 7 Uhr am Morgen, sonn- und Feiertags bis 8 Uhr geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr am Abend so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Wichtig dabei zu wissen. Abwesenheit, also auch Urlaub, entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ebenso, wenn man in der Arbeit sitzt.

Einsatz von Streusalz ist in
der Regel nicht erlaubt

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen muss der Gehweg von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu beseitigen. Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in der Regel nicht erlaubt.
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Auf der Fahrbahn ist der Schnee nicht abzulagern, auch weil der nächste Schneepflug den Schnee dann nur wieder an den Straßenrand und damit gegebenenfalls zurück auf die Gehbahn schieben kann. Abflussrinne, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Welche Strafe droht, wenn ich
den Schnee nicht räume?

Wenn ein Fußgänger oder Radler stürzt und sich verletzt, drohen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das kann zu erheblichen Forderungen führen.
Wichtig außerdem zu wissen: Die Anbringung eines Warnschildes führt nicht zur Entbindung der Räum- und Streupflicht.
(Quelle: www.rosenheim.de / Artikel: Karin Wunsam / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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