Deutschland / Bayern / Rosenheim – Die Wohnungssuche an sich ist schon eine Herausforderung, mit einem Hund an der Seite kann sie jedoch noch anspruchsvoller werden. An erster Stelle steht die Frage: Ist Hundehaltung in jeder Wohnung erlaubt oder kann der Vermieter sein Veto einlegen?
„Ein pauschales Verbot jeglicher Heimtierhaltung ist im Mietvertrag in Deutschland grundsätzlich unwirksam, das hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 klargestellt“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Leiter der auf Tierrecht spezialisierten Kanzlei Ackenheil aus Mainz. „Demnach dürfen kleinere Tiere wie Fische, Hamster und kleine Ziervögel ohne besondere Erlaubnis gehalten werden. Im Mietvertrag kann jedoch eine Klausel aufgenommen werden, die den Mieter verpflichtet, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Erlaubnisvorbehaltsklausel.“
Hundehaltung nur mit Einverständnis des Vermieters
Im Unterschied zu Meerschweinchen und Co. haben Hunde einen deutlich größeren Einfluss auf das Wohnumfeld: Beim Verlassen der Wohnung zur Gassirunde können andere Bewohner des Hauses regelmäßig in Kontakt mit dem Tier kommen oder bekommen es etwa über ein Bellen mit. „Eine Erlaubnisvorbehaltsklausel gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Tierhaltung individuell zu prüfen und falls nötig abzulehnen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Das können etwa gesundheitliche Bedenken anderer Mieter sein, zum Beispiel wenn Allergien vorliegen. Eine Begründung, dass der Hund etwa den Laminatboden beschädigen könnte, ist dagegen nicht ausreichend“, erklärt der Rechtsanwalt. „Der Vermieter hat außerdem das Recht, zur Regelung des Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus spezifische Vorschriften zur Hundehaltung aufzustellen. Dazu können Einschränkungen gehören, wie beispielsweise die Vorgabe, dass nur kleine Hunde in der Wohnung gehalten werden dürfen, oder eine Leinenpflicht für Hunde im Treppenhaus. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht pauschal und unangemessen weitreichend sein, hier genauso wie bei der Erlaubnis muss der Vermieter die Interessen der Mieter an der Hundehaltung im Einzelfall abwägen. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt.“
Es kann hilfreich sein, ein Empfehlungsschreiben des vorherigen Vermieters vorzulegen, dass es keine Probleme durch die Hundehaltung gab. Nach Absprache kann auch ein Mitbringen des Hundes zur Besichtigung vorteilhaft sein, damit sich der Vermieter gleich ein eigenes Bild machen kann.
Einmal erteilt darf der Vermieter seine Erlaubnis zudem nicht einfach widerrufen, erklärt Ackenheil: „Falls der Vermieter seine zunächst erteilte Erlaubnis zurückziehen möchte, weil es etwa wiederholt zu Lärmbelästigung, aggressivem Verhalten des Hundes oder Nichteinhaltung der Hausordnung kam, muss er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Ein sofortiger Widerruf ohne vorherige Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe wäre in der Regel unzulässig.“
Sonderfälle: Assistenz- und Listenhunde
Besondere Regelungen gibt es zudem für Assistenz- und Begleithunde. „Assistenzhunde genießen im deutschen Mietrecht eine besondere Stellung, da sie als medizinisch notwendige Hilfsmittel anerkannt sind. Die Haltung von Assistenzhunden kann daher in der Regel nicht ohne triftigen Grund vom Vermieter untersagt werden“, erklärt der Experte. Notwendig ist dafür meist ein offizielles Zertifikat, das die Funktion des Hundes als Assistenzhund bestätigt. Halter sollten sich trotz dieser Schutzansprüche frühzeitig mit ihrem Vermieter abstimmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Auch bei sogenannten Listenhunden, also Rassen, die in manchen Bundesländern als gefährlich eingestuft werden und besonderen Auflagen wie beispielsweise dem Tragen eines Maulkorbes unterliegen, darf der Vermieter die Haltung in der Wohnung nicht grundsätzlich untersagen, sondern muss diese im Einzelfall prüfen. Anwalt Ackenheil verweist dafür auf Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts München, nach denen bei Listenhunden eine Gefährlichkeitsprüfung entscheidend ist. Vermieter müssen eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörden akzeptieren.
Eine hundegerechte Wohnung finden
Abseits von den rechtlichen Aspekten sollten Halter zudem darauf achten, dass die Wohnung zur Haltung ihres Hundes geeignet ist. Besonders wichtig sind die ausreichende Größe der Wohnung sowie gute Möglichkeiten zum Auslauf, etwa ein Park oder Wald in der Nähe oder auch ein eigener Garten. Vor allem für ältere und große Hunde kann Treppensteigen zudem gesundheitlich belastend werden. Halter sollten entsprechend darauf achten, dass ihr Vierbeiner die täglichen Wege auch im Alter noch problemlos schaffen kann.
Tipps für Hundehalter auf Wohnungssuche
Viele Online-Plattformen und Makler geben bereits bei der Suchfunktion oder der einzelnen Übersicht zur Wohnung an, ob Haustiere oder auch speziell Hunde erlaubt sind, das kann bereits früh Klarheit verschaffen und die Ergebnisse eingrenzen. Empfehlungsschreiben des Vorvermieters, eine Hundehaftpflichtversicherung, die für mögliche Schäden aufkommt, und ein freundlicher und offener Kontakt helfen dann dabei, dass Hundehalter schon möglichst bald die richtige Wohnung für sich und ihren Vierbeiner finden.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)