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Strengere Regeln für Umweltwerbung: IHK warnt vor Abmahnungen

Viele Papiertüten. Foto: re

Karin Wunsam

Schreibt immer schon leidenschaftlich gern. Ihre journalistischen Wurzeln liegen beim OVB-Medienhaus. Mit der Geburt ihrer drei Kinder verabschiedete sie sich nach gut 10 Jahren von ihrer Festanstellung als Redakteurin und arbeitet seitdem freiberuflich für die verschiedensten Medien-Unternehmen in der Region Rosenheim.

21. September 2026

Lesezeit: 2 Minute(n)

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Rosenheim / Bayern / Deutschland – Unternehmen müssen ihre Werbung und Produktangaben künftig genauer auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen prüfen. Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit strengere Vorgaben für solche Angaben gegenüber Verbrauchern. Die IHK für München und Oberbayern warnt vor einer möglichen Abmahnwelle und fordert eine zweijährige Frist für den Abverkauf bereits produzierter Waren.

Was sich für Unternehmen ändert

Hinter den neuen Vorgaben steht die sogenannte EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“). Sie soll nach Angaben der IHK irreführende Umweltwerbung und sogenanntes „Greenwashing“ eindämmen. Auch für Nachhaltigkeitslabels und Umweltsiegel gelten künftig strengere Anforderungen.
Betroffen sind nach Einschätzung der IHK insbesondere Branchen, in denen häufig mit Nachhaltigkeits-, Klima- oder Umweltversprechen geworben wird. Dazu gehören unter anderem der Einzelhandel, Hotellerie und Gastronomie, die Konsumgüterindustrie, die Textil- und Modebranche, die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie sowie Hersteller von Haushaltswaren.

Unternehmen müssen deshalb unter anderem ihre Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Verpackungen und Internetauftritte überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch Nachhaltigkeitssiegel und Social-Media-Beiträge mit Produktwerbung fallen darunter – unabhängig davon, wann der jeweilige Beitrag veröffentlicht wurde.
Allgemeine Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ sollen nach den neuen Vorgaben nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden können.

IHK befürchtet Abmahnwelle

Bei Verstößen können nach Angaben der IHK wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche die Folge sein. Die konkreten rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in das die EmpCo-Vorgaben umgesetzt wurden.
Die IHK für München und Oberbayern befürchtet, dass vor allem kleinere Unternehmen die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzen können. Hauptgeschäftsführer Manfred Gößl kritisiert insbesondere den aus seiner Sicht hohen zusätzlichen Aufwand.

„Klare und transparente Umweltinformationen sind ein richtiges Ziel. Allerdings zeigt die EmpCo-Richtlinie erneut, wie starre EU-Vorgaben ohne Bestandsschutz und Übergangsfristen zu einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand insbesondere für die große Masse der kleinen Unternehmen führen können. Unternehmen müssen teilweise tausende Produktbeschreibungen, Verpackungen und Werbemittel überprüfen und anpassen, obwohl die bestehenden Regeln gegen irreführende Werbung bereits sehr weitreichend waren“, sagt Gößl.
Der IHK-Hauptgeschäftsführer fordert deshalb eine zweijährige Abverkaufsfrist für bereits produzierte Waren. Damit solle nach seiner Forderung verhindert werden, dass bestehende Lagerbestände wegen der neuen Vorgaben vernichtet werden müssen. Als Beispiel nennt die IHK unter anderem Bücher.

Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen stellt die IHK in ihrem Online-Ratgeber zur EmpCo-Richtlinie zur Verfügung.
(Quelle: Pressemitteilung IHK / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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