Rosenheim / Landkreis – Für Katzenhalter in fünf Gemeinden im Landkreis Rosenheim gelten ab Februar 2027 neue Regeln für Freigängerkatzen. In der Stadt Rosenheim dagegen ist eine Katzenschutzverordnung derzeit noch nicht in Kraft – allerdings liegt dort erneut ein Antrag auf dem Tisch. Was sich für Katzenhalter konkret ändert und was sie jetzt wissen müssen, haben wir zusammengefasst.
Die Katzenschutzverordnung tritt am 1. Februar 2027 in Kraft. Betroffen sind Amerang, Feldkirchen-Westerham, Griesstätt, Pfaffing und Tuntenhausen. Wer dort eine Katze mit unkontrolliertem Freigang hält, hat also noch einige Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen.
Wichtig: Die neue Regelung gilt nicht im gesamten Landkreis Rosenheim. Und auch nicht für jede Katze.
Was kommt auf Katzenhalter zu?
Für fortpflanzungsfähige Katzen mit unkontrolliertem Freigang gelten künftig drei Vorgaben: Sie müssen kastriert, eindeutig gekennzeichnet und in einem Haustierregister registriert sein.
Für die Kennzeichnung ist grundsätzlich ein Mikrochip vorgesehen. Eine bereits vorhandene Ohrtätowierung verliert ihre Gültigkeit nicht. Das Landratsamt empfiehlt allerdings, zusätzlich einen Mikrochip setzen zu lassen.
Eine reine Wohnungskatze fällt nicht unter die Regelung. Auch Katzen, die nur kontrollierten Auslauf haben, beispielsweise in einem geeigneten Freigehege, sind davon nicht betroffen. Die Kosten für Kastration und Kennzeichnung tragen grundsätzlich die Katzenhalter.
Katzenschutzverordnung: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Katzenhalter
Gilt die neue Regelung für meine Katze?
Das hängt davon ab, wo du wohnst und wie deine Katze gehalten wird. Die Verordnung gilt in Amerang, Feldkirchen-Westerham, Griesstätt, Pfaffing und Tuntenhausen. Betroffen sind dort fortpflanzungsfähige Katzen mit unkontrolliertem Freigang.
Ab wann gilt die Verordnung?
Ab 1. Februar 2027. Bis dahin müssen die betroffenen Katzenhalter die Vorgaben umgesetzt haben.
Muss ich meine Katze kastrieren lassen?
Wenn du in einem der fünf Schutzgebiete wohnst und deiner fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Freigang ermöglichst, ja. Eine reine Wohnungskatze ist nicht betroffen. Auch kontrollierter Auslauf, beispielsweise in einem geeigneten Freigehege, fällt nicht unter die Regelung.
Was muss außer der Kastration noch gemacht werden?
Die Katze muss eindeutig gekennzeichnet und in einem Haustierregister registriert werden. Für die Kennzeichnung ist grundsätzlich ein Mikrochip vorgesehen.
Wo kann ich meine Katze registrieren?
Das Landratsamt verweist auf die kostenlosen Haustierregister TASSO und FINDEFIX, das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes. Wichtig: Der Chip muss nicht nur eingesetzt, sondern anschließend auch registriert werden.
Meine Katze hat schon eine Tätowierung im Ohr. Muss sie trotzdem gechippt werden?
Eine Ohrtätowierung, die bei Bekanntgabe der Verordnung bereits vorhanden war, bleibt gültig. Das Landratsamt empfiehlt trotzdem, zusätzlich einen Mikrochip setzen zu lassen. Dieser kann mit einem Lesegerät schnell ausgelesen werden.
Wer bezahlt Kastration und Kennzeichnung?
Die Kosten tragen grundsätzlich die Katzenhalter.
Was ist mit einer Katze, die herrenlos draußen lebt?
Für freilebende Katzen ohne feststellbaren Halter sieht die Verordnung eigene Maßnahmen vor. Sie können eingefangen, gekennzeichnet, registriert und kastriert werden. Bei der Umsetzung sollen Gemeinden und Tierheime zusammenarbeiten.
Kann kontrolliert werden, ob meine Katze die Vorgaben erfüllt?
Ja. Die Verordnung ermöglicht unter anderem, freilaufende Katzen zur Feststellung des Halters aufzugreifen und vorübergehend in Obhut zu nehmen. Für gehaltene Katzen können entsprechende Nachweise verlangt werden.
Was passiert, wenn meine Freigängerkatze nicht kastriert ist?
Ab dem 1. Februar 2027 darf einer fortpflanzungsfähigen Katze in den fünf Schutzgebieten kein unkontrollierter Freigang ermöglicht werden. Die Verordnung sieht kein klassisches Bußgeld für einen Verstoß vor. Sie gibt der zuständigen Behörde aber Möglichkeiten, die Vorgaben durchzusetzen. So können freilaufende Katzen aufgegriffen und der Halter festgestellt werden. Dann kann geprüft werden, ob die erforderliche Kennzeichnung, Registrierung und Kastration vorliegen. Eine flächendeckende Kontrolle aller Katzenhalter ist dabei nicht vorgesehen.
Ich wohne in der Stadt Rosenheim. Muss ich jetzt etwas tun?
Nein – zumindest aufgrund dieser neuen Landkreis-Verordnung. Die Stadt Rosenheim gehört nicht zu den fünf Schutzgebieten und hat derzeit keine eigene Katzenschutzverordnung. Allerdings liegt dort erneut ein Antrag auf eine solche Verordnung vor.
Gilt die Regelung auch außerhalb der fünf Gemeinden?
Diese konkrete Verordnung des Landkreises gilt dort nicht. Andere Gemeinden können allerdings eigene Katzenschutzverordnungen haben oder künftig erlassen.
Warum gilt die Verordnung nur in fünf Gemeinden?
Die Katzenschutzverordnung wurde nicht für den gesamten Landkreis erlassen. Als Schutzgebiete wurden die Gemeindegebiete von Amerang, Feldkirchen-Westerham, Griesstätt, Pfaffing und Tuntenhausen festgelegt. Nach Angaben des Landratsamtes wurden aus diesen Gemeinden besonders viele freilebende und verwilderte Katzen mit Schmerzen, Leiden oder Schäden gemeldet. Gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden wurden die Gebiete betrachtet und die Verordnung ausgearbeitet.
Hintergrund ist die unkontrollierte Vermehrung. Katzen können bereits in relativ jungem Alter geschlechtsreif werden und mehrmals im Jahr Nachwuchs bekommen. Wenn sich freilebende Tiere weiter vermehren, entstehen immer neue Gruppen verwilderter Katzen. Diese Tiere seien häufig nicht oder nur unzureichend medizinisch versorgt. Krankheiten, Parasiten, Verletzungen, Unterernährung und Inzucht können die Folge sein. Mit der Kastrationspflicht für Freigängerkatzen soll deshalb verhindert werden, dass immer wieder neuer Nachwuchs entsteht.
Was passiert mit Katzen ohne Besitzer?
Die Verordnung betrifft nicht nur Katzen, die einen Halter haben. Sie schafft auch die rechtliche Grundlage, freilebende Katzen ohne feststellbaren Besitzer einzufangen, zu kennzeichnen, zu registrieren und kastrieren zu lassen. Bei der Umsetzung will das Landratsamt mit den betroffenen Gemeinden und Tierheimen zusammenarbeiten. Die Zahl freilebender Katzen soll dadurch langfristig verringert werden.
Bayern bislang mit vergleichsweise wenigen Verordnungen
Katzenschutzverordnungen gibt es inzwischen in vielen Teilen Deutschlands. Nach Angaben des Deutschen Tierschutzbundes haben mittlerweile mehr als 3.300 Städte und Gemeinden eine Katzenschutz- oder Kastrationsverordnung.
In Bayern ist die Regelung dagegen bislang deutlich weniger verbreitet. Nach Angaben des Bündnisses Katzenschutz Bayern hatten zum 21. August 2026 insgesamt 115 von 2.056 bayerischen Kommunen eine entsprechende Verordnung. Das entspricht rund 5,6 Prozent. Bei 59 dieser Kommunen gibt es demnach eine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen. Weitere 56 Kommunen haben zwar eine Katzenschutzverordnung, aber keine entsprechende Kastrationspflicht.
Eine landesweit einheitliche Regelung gibt es in Bayern nicht. Die konkreten Vorschriften entstehen vielmehr auf örtlicher Ebene, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Katzenschutzverordnung vorliegen.
Und was gilt in der Stadt Rosenheim?
Für Katzenhalter in der Stadt Rosenheim ändert sich durch die neue Landkreis-Verordnung zunächst nichts. Das Stadtgebiet gehört nicht zu den fünf Schutzgebieten. Eine eigene Katzenschutzverordnung ist dort derzeit nicht in Kraft.
Das Thema ist allerdings auch in Rosenheim weiterhin aktuell. Bereits 2023 hatte die AfD-Fraktion im Stadtrat eine Katzenschutzverordnung beantragt (wir berichteten). Der Antrag fand damals keine Mehrheit.
Im August 2026 wurde das Thema erneut aufgegriffen. Die SPD-Fraktion und FDP-Stadtrat Marcus Moga beantragten ebenfalls den Erlass einer Katzenschutzverordnung. Sie verbanden ihren Antrag mit Forderungen nach Aufklärung, Unterstützung für finanzschwache Katzenhalter, Kontrollen und einer späteren Auswertung der Regelung.
Beschlossen ist eine Katzenschutzverordnung für die Stadt Rosenheim bislang nicht. Für Katzenhalter im Stadtgebiet bleibt deshalb zunächst alles beim Alten. Ob und in welcher Form der erneute Antrag weiterverfolgt wird, ist derzeit offen.
(Quelle: Artikel: Karin Wunsam / Beitragsbild: Symbolfoto re)


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