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Zoll warnt Urlauber: Diese Einfuhrregeln sollten Reisende vor der Rückkehr kennen

Brauner Koffer mit braunem Sand und blauem Himmel. Foto: re

Josefa Staudhammer

Ihr Traumberuf ist Journalistin. Sie steht zwar noch am Anfang ihrer Karriere, hat aber schon einige Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln dürfen. Besonders am Herzen liegt ihr die Vernetzung von Innpuls.me mit Social Media. Außerdem ist sie Euere Ansprechpartnerin für Interviews und Jugendstorys aus der Region Rosenheim.

10. Juli 2026

Lesezeit: 3 Minute(n)

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Bayern / Rosenheim – Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Urlauber bringen Souvenirs, Lebensmittel oder Genussmittel mit nach Hause. Das Hauptzollamt Rosenheim weist darauf hin, dass bei der Einreise nach Deutschland wichtige Zollvorschriften gelten. Wer sich vor der Rückreise informiert, kann Ärger, Bußgelder und die Beschlagnahmung von Waren vermeiden.

Mit Beginn der Sommerreisezeit empfiehlt das Hauptzollamt Rosenheim, sich bereits vor der Heimreise über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Das betrifft insbesondere Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel wie Tabakwaren, Kaffee oder Alkohol sowie Lebensmittel und Bargeld. Informationen bietet der Zoll auf seiner Internetseite sowie in der kostenlosen eZOLL-App, die einen Freimengenrechner enthält und auch offline genutzt werden kann.

Besondere Regeln bei Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Wer aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien oder Ägypten oder aus Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln oder französischen Übersee-Départements nach Deutschland einreist, darf Waren nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei einführen.

Für Personen ab 17 Jahren gelten unter anderem folgende Freimengen:

Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak oder erhitzter Tabak) beziehungsweise eine entsprechende Kombination dieser Waren.

Alkohol: Ein Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit mindestens 80 Volumenprozent oder zwei Liter alkoholische Getränke bis 22 Volumenprozent beziehungsweise eine entsprechende Kombination. Zusätzlich dürfen vier Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier mitgebracht werden.

Wertgrenzen für Einkäufe

Für Waren, die nicht unter besondere Mengenvorschriften fallen – darunter auch Liquids für E-Zigaretten (ab 17 Jahren) – gelten Wertgrenzen:

  • 300 Euro bei der Einreise auf dem Landweg,
  • 430 Euro bei Flug- oder Seereisen,
  • 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren.

Die Freimengen für Alkohol und Tabakwaren werden dabei nicht auf den Warenwert angerechnet.

Arzneimittel und Kraftstoffe

Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem persönlichen Bedarf unter Berücksichtigung der Dosierung entspricht. Das Hauptzollamt weist darauf hin, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate in Deutschland als Arzneimittel eingestuft werden können. Für Medikamente mit Betäubungsmitteln gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Bei Kraftstoffen dürfen Reisende den Inhalt des Fahrzeugtanks sowie zusätzlich bis zu zehn Liter Kraftstoff in einem tragbaren Reservekanister mitführen.

Lebensmittel und Souvenirs können problematisch sein

Für Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fleisch, Wurst, Wild, Milch, Milchprodukte oder Eier bestehen aus Gründen des Tierseuchenschutzes besondere Einfuhrbeschränkungen.

Außerdem rät der Zoll davon ab, Souvenirs aus geschützten Tieren oder Pflanzen zu kaufen. Der Handel mit solchen Produkten ist streng geregelt. Verstöße können dazu führen, dass die Waren eingezogen werden und hohe Bußgelder oder Strafen drohen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.

Reisen innerhalb der Europäischen Union

Innerhalb der EU gibt es grundsätzlich keine Einfuhrbeschränkungen für Waren des persönlichen Bedarfs. Ausnahmen gelten jedoch für sogenannte Genussmittel wie Alkohol, alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, Kaffee sowie Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese gelten auch innerhalb der Europäischen Union Richtmengen. Entscheidend ist außerdem, dass die Waren ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt sind. Werden sie an andere Personen weitergegeben – auch als Geschenk –, gelten sie nicht mehr als Eigenbedarf.

Bargeld ab 10.000 Euro anmelden

Wer mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- oder aus Deutschland ausreist, muss diesen Betrag beim Zoll anmelden. Zu den Barmitteln zählen neben Bargeld auch Gold sowie übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks. Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen auf Nachfrage der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Marion Dirscherl, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Rosenheim, betont: „Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich schon vorher über die geltenden Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten und kommt schnell durch den Zoll.“

Wichtig ist außerdem: Die Frei- und Richtmengen gelten nur, wenn die Waren vom Reisenden persönlich mitgeführt werden. Werden Einkäufe dagegen voraus- oder nachgesendet oder per Post, Kurier- oder Frachtdienst verschickt, gelten andere zollrechtliche Bestimmungen.
(Quelle: Pressemitteilung Hauptzollamt Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)

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