Frische Luft für die Katze: Rechte und Möglichkeiten für Mieter
Deutschland / Bayern / Rosenheim – Katzen schnuppern gerne mal frische Luft. Das gilt auch für Stubentiger in der Mietwohnung. Mieter, die das ermöglichen wollen und über Katzenklappen, Balkonnetze oder -treppen nachdenken, müssen dafür mit dem Vermieter Rücksprache halten.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebte 2023 über die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland zur Miete. In insgesamt über 10 Millionen Haushalten lebten im gleichen Jahr fast 16 Millionen Katzen. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbandes Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). 72 Prozent der Katzenhalter gaben dabei an, dass sie in einem Haus oder einer Wohnung mit Garten leben. Das bietet sich an, um der Katze Auslauf zu ermöglichen.
„Freigängerkatzen durchstreifen ein großes Revier. Diesen Freiraum gesteht ihnen auch die Rechtsprechung zu. Demnach soll der Besuch fremder Katzen nach den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im üblichen Rahmen geduldet werden müssen, solange sie dabei keine Gärten verwüsten oder dauerhaften Schaden anrichten“, so der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Leiter der Kanzlei Ackenheil (www.tierrecht-anwalt.de) aus Mainz. Die wohl naheliegendste Lösung, um der Katze dauerhaften Zugang zum Garten zu ermöglichen, ist die Katzenklappe.
Darf man in der Mietwohnung eine Katzenklappe einbauen?
„Eine Katzenklappe stellt eine bauliche Veränderung der Mietsache dar. Da eine solche Maßnahme in der Regel irreversible Eingriffe in die Wohnungstür oder Außenwand erforderlich macht, bedarf die Anbringung einer Katzenklappe stets der Genehmigung des Vermieters“, erklärt der Experte. „Ein Vermieter kann die Installation einer Katzenklappe ablehnen, wenn beispielsweise Bedenken bezüglich der Sicherheit oder der späteren Weitervermietung bestehen oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Wenn er die Klappe genehmigt, kann er zudem verlangen, dass der Mieter bei einem Auszug die Wohnung wieder in den Ursprungszustand versetzt.“ Eine solche Genehmigung sollten sich Mieter immer schriftlich geben lassen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Manche Mieter zögern gegebenenfalls aber auch selbst, weil sie befürchten, dass auch andere Katzen aus der Nachbarschaft Zugang zu ihrer Wohnung bekommen. Mittlerweile kann die Katzenklappe aber auf die eigene Katze programmiert werden und nur dieser wird Zutritt gewährt. Ermöglicht wird das beispielsweise über den Chip zur Kennzeichnung und Registrierung.
Auch Balkonnetz und Balkontreppe nur mit Genehmigung
Verfügt die Wohnung über einen Balkon, kann auch dieser für die Katze ein beliebter Ort für frische Luft und Sonnenbäder werden. Damit er ein sicherer Rückzugsort für das Tier ist, sollten Halter ein Balkonnetz anbringen, das vor dem Herunterfallen schützt. Das erfordert ebenso die Genehmigung des Vermieters, erklärt Rechtsanwalt Ackenheil: „Hier handelt es sich auch um eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinflussen könnte. Sofern das Katzennetz von außen sichtbar ist, darf der Vermieter die Anbringung untersagen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren.“ Dennoch gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel, wie der Experte ergänzt, entscheidend ist der einzelne Fall: „Das Amtsgericht Stuttgart entschied 2008 beispielsweise, dass der Vermieter ein Katzennetz zulassen muss, wenn es sicher und leicht rückbaubar angebracht ist. Das Gericht sah darin eine ‚maßvolle Änderung‘, die dem Mieterschutz für Haustiere gerecht wird. Das Netz muss dafür allerdings bei Auszug vollständig und ohne bleibende Spuren entfernt werden können.“
Der Zugang zum Balkon von außen über eine Balkontreppe benötigt als erhebliche bauliche Veränderung ebenfalls eine Genehmigung des Vermieters. „Da solche Treppen in der Regel sichtbar und dauerhaft sind, darf der Vermieter diese untersagen. Auch wenn solche Einrichtungen dem Wohl der Katze dienen, wird das Gesamtinteresse des Vermieters und anderer Bewohner in der Regel höher bewertet, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern“, so Ackenheil. Generell müsse aber zu jedem Fall eine differenzierte Prüfung im Sinne aller Beteiligten vorgenommen werden, um die individuelle Situation vollumfänglich einschätzen zu können.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)