Voliere für den eigenen Vogel: Das gibt es zu beachten

Voliere für den eigenen Vogel: Das gibt es zu beachten

Deutschland / Bayern / Rosenheim – Die Deutschen haben einen Vogel: Rund 3,2 Millionen Ziervögel leben in Haushalten bundesweit. Zukünftige Vogelhalter sollten sich die Zeit nehmen, sich mit den baulichen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für Volieren auseinanderzusetzen:

Aktuell sind es 1,1 Millionen Haushalte, in denen Ziervögel wie Wellensittiche, Kanarienvögel oder Nymphensittiche leben. In 100.000 weiteren Haushalten werden aktuell Pläne geschmiedet, sich Vögel anzuschaffen. Das ist das Ergebnis einer Studie des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands (ZZF) e.V.
Neben dem bekannten Vogelheim in der Wohnung bietet sich auch die Einrichtung einer Voliere an
– im Haus, im Garten oder auf dem Balkon. Sie bietet Bewegungsfreiheit und natürliche Lichtverhältnisse und somit eine gute Grundlage für fröhliches Vogelgezwitscher. Eine Grundvoraussetzung für erfolgreiche Vogelhaltung ist eine sorgfältige Planung.

Mietwohnung oder Eigentum – was ist erlaubt?

Bei der Frage, ob man einfach eine Voliere aufbauen darf, sind die Wohnverhältnisse entscheidend. Der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil erklärt dazu: „Wer zur Miete wohnt, benötigt in der Regel die Zustimmung des Vermieters, sobald es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Dazu zählt sowohl eine fest installierte Außenvoliere als auch eine große Innenvoliere, die in Decken und Wände verschraubt wird.“ Selbst eine mobile Voliere auf dem Balkon kann problematisch sein, wenn sie dauerhaft sichtbar ist. Denn dann darf der Vermieter sie untersagen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren. „Vor Gericht wird immer der Einzelfall bewertet“, sagt Ackenheil und rät, sich im Vorfeld eine schriftliche Zustimmung vom Vermieter einzuholen.
Wer Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus ist, braucht in der Regel die Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft. Hausbesitzer haben bezüglich der Erlaubnis dieser baulichen Veränderung hingegen keine grundsätzlichen Hindernisse.

Brauche ich eine Baugenehmigung?

Ob für eine Voliere im Garten eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von ihrer Größe, der Bauweise und nicht zuletzt auch vom jeweiligen Bundesland ab. Als grobe Faustregel gilt: Ist die Voliere fest im Boden verankert, überdacht und hat eine Grundfläche von über zehn Quadratmetern, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Dazu sollte man beim örtlichen Bauamt nachfragen. Kleinere, mobile Volieren sind hingegen meist genehmigungsfrei.

Schutzmaßnahmen gegen Lautstärke treffen

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) legt fest, welche Richtwerte bei der Lautstärke eingehalten werden müssen. In reinen Wohngebieten gelten demnach tagsüber maximal 50 Dezibel und nachts 35 Dezibel, die nur durch Geräuschspitzen übertroffen werden dürfen. 50 Dezibel entsprechen etwa dem natürlichen Vogelgezwitscher in der Natur oder leiser Musik. Somit liegt die Haltung von Ziervögeln in der Regel im erlaubten Bereich. Um Rücksicht auf ihr Umfeld zu nehmen, können Halter bereits bei der Planung ihrer Voliere Maßnahmen treffen, um den Lärmpegel später einzudämmen:

  • Standort: Die Voliere sollte nicht direkt am Nachbarbalkon oder unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen.
  • Lärm- und Sichtschutz: Hecken, Trennwände oder Lärmschutzplatten dämpfen Geräusche.
  • Bauweise: Teilweise geschlossene Volieren helfen dabei, den Schall weniger nach außen dringen zu lassen.
  • Innenraum: Mit schallschluckenden Materialien kann der Innenraum optimiert werden.
  • Tagesstruktur und Beschäftigung: Feste Routinen und Beschäftigung beugen Langeweile vor, die sich in lautem Verhalten der Vögel äußern kann.

Wer seinen Vögeln mit einer Voliere ein vielfältiges Zuhause schaffen möchte, sollte sich im Vorfeld genau zu den örtlichen Bedingungen informieren und bei Bedarf Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft halten. Nach sorgfältiger und rücksichtsvoller Planung kann dann schon bald fröhliches Vogelgezwitscher ertönen.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Bauen fürs Haustier: Was ist im Garten erlaubt?

Bauen fürs Haustier: Was ist im Garten erlaubt?

Deutschland / Bayern / Rosenheim – Gärten und Haustierhaltung passen zusammen. Wer seinem Tier im Garten einen dauerhaften schönen Platz machen will muss allerdings aufpassen was er darf. Vor allem das Baurecht muss dabei beachtet werden.

Wie eine haushaltsrepräsentative Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zeigte, lebten 2022 rund 70 Prozent der Haustierhalter in einer Wohnung oder einem Haus mit Garten. Dass dieser dann auch mit dem Tier genutzt wird, liegt nahe. Wer dauerhaft Haustiere im Garten halten möchte, muss dabei vor allem das Baurecht beachten.
Egal ob es um eine Außenvoliere für die Vögel, ein Gehege für Kaninchen oder Meerschweinchen oder einen Hühnerstall für den Eigenbedarf geht – zur Haustierhaltung im Garten sollte man sich zwei grundsätzliche Fragen stellen:

Plane ich eine dauerhafte Außenhaltung meiner Tiere?
Ist der Garten mein Eigentum?

Der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter erklärt dazu: „Ein mobiler Kaninchenstall im eigenen Garten ist in der Regel unproblematisch. Aber wenn man einen festen Stall bauen möchte, dann gibt es gleich mehrere Regeln zu beachten. Baurecht ist Ländersache, also ist die jeweilige Landesbauordnung wichtig. Aber auch im Mietvertrag oder im Fall einer Eigentumswohnungsgemeinschaft in der gemeinsamen Hausordnung sowie in einer Teilungserklärung kann es weitere Bestimmungen geben.“

Grundsätzliche Bauregelungen für den Garten

Unabhängig vom Besitzverhältnis hängt ein Bauvorhaben erst einmal vom Baurecht ab. Da die Regelungen in den einzelnen Landesbauordnungen voneinander abweichen, können keine pauschalen Grundflächen, Bauhöhen oder Abstände zu den Grundstücksgrenzen genannt werden, innerhalb derer es etwa für einen Kaninchenstall oder eine Voliere eine Baugenehmigung braucht oder nicht. Auch ein bereits vorhandenes Gartenhaus kann mitunter Einfluss darauf haben, ob ein weiterer Bau genehmigungsfrei ist. Wer also einen festen Bau im Garten plant, sollte sich vorab beim Bauamt informieren. Wenn man einen Hühnerstall für den Eigenbedarf errichten möchte, kann es außerdem zusätzliche Regelungen in der jeweiligen Gemeindesatzung geben, da Hühner nicht immer zu den klassischen Haustieren gezählt werden. Auch hierzu sollte man sich im Vorfeld erkundigen.

Für Tiere im eigenen Garten bauen

Die Baunutzungsverordnung regelt in § 14, Absatz 1, Satz 2, dass Besitzer eines Eigenheims grundsätzlich solche Haustiere im eigenen Garten halten dürfen, die für das Wohngebiet üblich sind und keine Belästigung oder Gefahr für Anwohner darstellen. Ist das erfüllt, kann die Haltung noch untersagt werden, wenn die Tiere leiden. So müssen etwa ausreichend Platz sowie eine Ein- und Ausbruchsicherheit gewährleistet sein, damit zum Beispiel weder das eigene Kaninchen entwischen noch ein Marder zuschlagen kann. Ansonsten gelten maßgeblich die genannten Regelungen der Landesbauordnung und der Gemeinde.

Der Garten als Mietobjekt beim Einfamilienhaus

„Wenn es nicht ausdrücklich anders im Mietvertrag geregelt wurde, dürfen Mieter eines Einfamilienhauses den gesamten Garten allein nutzen“, erklärt Richter. Grundsätzlich darf der Vermieter das Halten von klassischen Haustierarten in angemessener Zahl nicht verbieten. Das schließt auch die Haltung in einem zugehörigen Garten ein, der ausschließlich durch die mietende Partei genutzt wird. Somit ist zum Beispiel ein mobiles Meerschweinchengehege erlaubt, wenn Nachbarn nicht belästigt werden und die Mietsache nicht beschädigt wird. Sobald aber ein fester Stall auf der gemieteten Gartenfläche installiert werden soll, braucht man die Erlaubnis des Vermieters und gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Dauerhafte Tierhaltung im Gemeinschaftsgarten

Ein besonderer Fall für die Haustierhaltung ist der Gemeinschaftsgarten, den mehrere Mieter- oder Eigentümerparteien gemeinsam nutzen. „Häufig ist schon in der Hausordnung festgelegt, ob Tierhaltung dort generell erlaubt ist oder nicht. Dafür braucht es die Zustimmung aller Nutzer sowie des Vermieters. Ähnliches gilt auch für die Hausordnung einer Eigentumswohnungsgemeinschaft: Die Mehrheit der Eigentümer muss einverstanden sein“, sagt Anwalt Frank Richter. Auch ein mobiles Gehege darf also nur mit Genehmigung aufgestellt werden. Diese kann zudem jederzeit widerrufen werden.
Wird sich allerdings nur ein gewisser Gartenbereich gemeinschaftlich geteilt und ein weiterer Anteil gehört als Sondereigentum rein zum eigenen Grundstück, dann steht zumindest dort mobiler Haustierhaltung nichts im Wege, wenn das Tierwohl sichergestellt ist und die Nachbarn nicht belästigt werden. Je nach Regelungen in der Teilungserklärung können dauerhafte bauliche Veränderungen aber auch hier die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigen.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Hundegebell: Was ist wann und wie lange erlaubt?

Hundegebell: Was ist wann und wie lange erlaubt?

Deutschland / Bayern / Rosenheim – Hundegebell führt bei Nachbarn oft zu Streit. Doch was ist erlaubt und ab wann muss Ruhe sein? Das verrät der IHV.

Bellen ist für Hunde ein Kommunikationsmittel und liegt in der Natur der Tiere. Bellt ein Hund aber besonders häufig oder lange, kann dies zu Streitigkeiten mit den Nachbarn führen.
Die Frage ist: Wann ist Hundegebell als Ruhestörung einzustufen und was müssen Mitbewohner einfach erdulden? Verschiedene Gerichtsurteile geben Antworten.
Ob vor Freude, weil der geliebte Mensch nach Hause kommt oder vor Aufregung, wenn der Postbote an der Haustür klingelt: Mit ihrem Bellen drücken Hunde Emotionen aus. Vielen Rassen liegt es im Blut, Geräusche lautstark zu melden, manchmal zum Unmut des Nachbarn, der die Lautäußerungen als Lärmbelästigung empfinden kann. Damit haben sich bereits diverse Gerichte beschäftigt. Das übereinstimmende Urteil: Auch für Hundegebell gelten Richtlinien, Regeln und Ruhezeiten.

Wie viel und wie lange dürfen Hunde bellen?

„Das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 1993 wird mittlerweile als Standardurteil in Lärmangelegenheiten verwendet“, erklärt der auf Tierrecht spezialisierte Anwalt Andreas Ackenheil. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 12 U 40/93 verpflichtete einen Hundehalter, sein Tier so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Nachbarn zu bestimmten Ruhezeiten nicht zu hören ist. Diese Zeiten gelten von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr. Darüber hinaus darf Hundegebell nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören sein. „Natürlich können festgesetzte Bellzeiten einem Hund nicht verständlich gemacht werden, daher sind die Regelungen eher als Orientierung zu verstehen“, erklärt der Tierrechtsexperte.
Auch in ländlicher Umgebung muss ein Hundehalter sicherstellen, dass Nachbarn vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keiner Lärmbelästigung durch Hundegebell ausgesetzt sind. Das Recht der Nachbarn auf Ruhe hat hier Vorrang vor dem Interesse des Hundehalters, wie das Landgericht Mainz am 22. Juni 1994 unter dem Aktenzeichen 6 S 87/94 urteilte.

Dürfen Hunde an Sonn- und Feiertagen bellen?

„Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig“, erläutert Anwalt Ackenheil. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 5. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen 11 ME 148/13 entschieden. Begründet wurde das Urteil damit, dass häufiges, übermäßig lautes und langanhaltendes Hundegebell, insbesondere zu Ruhezeiten wie der Mittags- und Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Besteht ein Anrecht auf Mietminderung?

„Andere Mieter können die Miete wegen nachbarlichen Hundegebells allenfalls dann mindern, wenn der Hund regelmäßig und langanhaltend laut bellt. Gelegentliches Bellen stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar“, sagt der Anwalt unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. März 2005 mit dem Aktenzeichen 49 C 165/05. Das Gericht führte aus, dass ein gelegentliches Bellen noch nicht als Mietmangel bezeichnet werden könne, ebenso wenig wie andere, mit der Wohnnutzung zwangsläufig verbundene nachbarliche Laute wie Schritte, das Rauschen einer Dusche oder Toilettenspülung. Derartige Geräusche gehören ebenso wie die Lebenszeichen eines Hundes zu dem Geräuschspektrum, das jeden Mieter eines Mehrfamilienhauses erwarte.
Aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 3. Februar 1998 mit dem Aktenzeichen 14 C 731/97 geht hervor, dass Mieter, die wegen Hundegebells in der Nachbarswohnung die Miete mindern, in einem Prozess konkret darlegen müssen, zu welchen Zeiten der Hund hörbare Geräusche von sich gegeben hat.
Um Konflikte in der Nachbarschaft zu vermeiden, ist es daher nicht nur hilfreich, frühzeitig das Gespräch zu suchen. Der Hundehalter sollte auch Ursachenforschung betreiben und gemeinsam mit dem Vierbeiner daran arbeiten, gegebenenfalls auch mithilfe eines Hundetrainers.
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)