Mythen im Supermarkt: Was beim Einkaufen wirklich gilt

Mythen im Supermarkt: Was beim Einkaufen wirklich gilt

Bayern -Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern, räumt im Interview mit weit verbreiteten Mythen beim Einkaufen auf. Welcher Preis gilt an der Kasse? Wie lange muss Aktionsware vorrätig sein? Dürfen Waren umgetauscht oder schon vor dem Bezahlen probiert werden? Hier gibt es die Antworten direkt von der Expertin.

Frage: Frau Halm, die Kasse ist häufig ein Ort, an dem sich die Gemüter erhitzen. Welche Regeln gelten beim Bezahlen?
Antwort: Nicht selten kommt es vor, dass an der Kasse ein anderer Preis angezeigt wird als am Regal oder an der Ware. Das führt dann zum Streit darüber, welcher Preis gezahlt werden muss. Anders als viele Verbraucher annehmen, gilt: Richtig ist der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Denn: Der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, das Produkt zu dem geänderten Preis zu kaufen.
Auch wer den Kleingeldbeutel auf dem Band ausschüttet, riskiert Streit und muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Mehr als 50 Münzen pro Einkauf muss der Kassierer nicht akzeptieren.

Frage: Günstige Sonderangebote sind nicht immer erfreulich, sondern führen oft zu Unmut. Warum?
Antwort: Verbraucher beschweren sich häufig bei uns, dass im Prospekt ein Produkt beworben wurde, das dann schon nach wenigen Stunden ausverkauft war. Das führt verständlicherweise zu Frust und Ärger. Hier gilt: Anbieter dürfen nur dann mit preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und in einem angemessenen Zeitraum vorrätig sind. Anderenfalls spricht man von einem irreführenden Lockvogelangebot. Diese Angebote sind unzulässig. Einen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot haben Verbraucher leider nicht.

Frage: Weit verbreitet ist die Annahme, dass Waren im Supermarkt umgetauscht werden dürfen. Stimmt das?
Antwort: Nein. Im stationären Handel haben Verbraucher grundsätzlich kein Recht auf den Umtausch von einwandfreien Waren. Das gilt selbst dann, wenn die Ware noch unverpackt ist und der Kassenbon vorliegt. Ein Umtausch ist nur im Wege der Kulanz möglich.
Sind Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben, muss der Supermarkt sie jedoch zurücknehmen. Denn: Kunden haben das Recht auf eine mangelfreie Ware. Schwierig wird es aber, wenn man erst zuhause feststellt, dass etwas verdorben ist. Hier hilft es, den Kassenbon aufzuheben. Mit dem Bon kann man belegen, dass die Ware in dem Supermarkt gekauft wurde.

Frage: Und zum Schluss: Darf man im Supermarkt naschen?
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Lebensmittel im Supermarkt zu probieren – also auch nicht die offenen Trauben oder Erdbeeren. Denn: Vor dem Kauf gehören die Waren dem Supermarkt. Etwas anderes gilt dann, wenn es zum Beispiel einen Probierstand gibt oder die Angestellten zustimmen, dass man den Schokoriegel schon vor dem Bezahlen isst. Das sollte aber vor dem Verzehr geklärt werden.
(Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern / Beitragsbild: Symbolfoto: re)

Nachhaltiger Schulstart: Tipps der Verbraucherzentrale Bayern

Nachhaltiger Schulstart: Tipps der Verbraucherzentrale Bayern

Bayern – Zum Start ins neue Schuljahr in Bayern gibt die Verbraucherzentrale Bayern Hinweise, wie beim Einkauf von Heften, Stiften und Bastelmaterialien auf Umweltfreundlichkeit geachtet werden kann.

Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt für einen umweltfreundlichen Schulstart insbesondere Schulhefte und Blöcke mit dem Umweltzeichen Blauer Engel. Diese bestehen zu 100 Prozent aus Recyclingpapier. Bei der Herstellung wird weniger Energie und Wasser verbraucht als bei Frischfaserpapier, zudem sind Chlor und andere schädliche Chemikalien nicht zugelassen. Wer im Handel keine passenden Produkte findet, kann auf zertifizierte Anbieter zurückgreifen. Eine Übersicht bietet die Seite blauer-engel.de.

Auch bei Bastel- und Schreibmaterialien rät die Verbraucherzentrale Bayern zum genauen Blick auf die Produkte: Für den Kunstunterricht reichen in der Regel lösungsmittelfreie Klebestifte oder Flüssigkleber. Artikel mit dem Gefahrensymbol „Flamme“ enthalten Lösungsmittel und sollten besser vermieden werden. Bei Stiften seien unlackierte Holzstifte oder Druckbleistifte mit nachfüllbaren Minen eine gute Wahl. Textmarker in Holzstiftform gelten ebenfalls als umweltfreundlicher.

Um Plastikmüll zu reduzieren, empfiehlt die Verbraucherzentrale zudem farbige Buch- und Heftumschläge aus stabilem Recyclingpapier.
„Schon kleine Entscheidungen beim Kauf von Schulmaterialien können dazu beitragen, die Umwelt zu entlasten“, sagt Matthias Zeuner-Hanning, Umweltexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern.
(Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Rosenheim / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Münchener Oktoberfest: Vorsicht vor Fake-Angeboten

Münchener Oktoberfest: Vorsicht vor Fake-Angeboten

München / Bayern – Die Vorbereitungen für das 190. Münchner Oktoberfest laufen auf Hochtoren. Kurz vor dem offiziellen Start des größten Volksfestes der Welt suchen viele Besucher noch nach einer Tisch-Reservierung oder einer passenden Tracht. Viele werden dabei im Internet fündig. Doch Vorsicht ist geboten: „Auf Online-Marktplätzen finden sich jede Menge unseriöse Angebote“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

„Reservierungen für Tische in den Zelten werden zu überhöhten Preisen verkauft oder entpuppen sich als Fake. Es ist nicht garantiert, dass Besucher damit überhaupt ins Festzelt eingelassen werden.“ Denn: Viele Wiesnwirte regeln in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie Besucher abweisen können, wenn die Reservierungen nicht direkt beim Wirt gekauft wurden.

Nur auf offiziellen Seiten buchen

Die Verbraucherschützerin empfiehlt: „Tische sollten nur über die offiziellen Seiten der Wiesn-Wirte gebucht werden oder über das Portal www.oktoberfest-booking.com. Dort können nicht genutzte Reservierungen zum Originalpreis gekauft und verkauft werden.“
Auch beim Kauf von Tracht im Internet gilt es, aufzupassen: Immer wieder stoßen Verbraucher auf Fakeshops, die zwar günstige Dirndl oder Lederhosen versprechen, am Ende aber nur Geld kassieren. Wer unsicher ist, kann den Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen nutzen: Unter www.fakeshop-finder.de lässt sich die Adresse eines Online-Shops eingeben, um eine Einschätzung zur Seriosität zu erhalten. Am sichersten bleibt jedoch der Kauf beim traditionellen Händler vor Ort, der die passende Tracht in verlässlicher Qualität anbietet.
(Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern / Beitragsbild: Symbolfoto; re)

Rundfunkbeitrag: Wann eine Abmeldung möglich ist

Rundfunkbeitrag: Wann eine Abmeldung möglich ist

Rosenheim  / Bayern – Wann ist eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag möglich? Dazu erreichen die Verbraucherzentrale Bayern immer wieder Anfragen. Die Antwort: Nur in wenigen Ausnahmefällen. Welche dies sind, erfahrt Ihr hier. 

Immer wieder erhält die Verbraucherzentrale Bayern Anfragen zu einer möglichen Abmeldung vom Rundfunkbeitrag. Als Gründe dafür wird oft genannt, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht genutzt werden oder dass es in einer Wohnung überhaupt keine Empfangsgeräte gibt. 
Die gesetzliche Regelung ist aber, laut Verbraucherzentrale Bayern, in diesem Fall eindeutig: Pro Wohnung ist ein Betrag fällig – unabhängig der Nutzung. „Eine  Abmeldung ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich“, informiert Elisabeth Graml, Verbraucherberaterin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Und das sind die Ausnahmefälle: 

  • Wohngemeinschaft: Wer in eine WG zieht, in der bereits ein Mitglied den Rundfunkbeitrag zahlt, kann sich abmelden. Der Beitragsservice muss darüber informiert und der Name und die Beitragsnummer der zahlenden Person angegeben werden.
  • Umzug ins Ausland: Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland ist eine Abmeldung möglich. Nötig ist ein Nachweis vom Einwohnermeldeamt. Auch bei einem befristeten Auslandsaufenthalt kann man sich abmelden, wenn die Wohnung untervermietet wird. Der Untermieter muss sich dann auf seinen Namen beim Beitragsservice anmelden und den Rundfunkbeitrag bezahlen.
  • Pflegeheim: Wer dauerhaft in ein Pflegeheim mit vollstationärer Betreuung zieht, kann sich mit entsprechendem Nachweis vom Rundfunkbeitrag abmelden.
  • Todesfall: Stirbt der Beitragszahler, können Angehörige die Wohnung mit einer Kopie der Sterbeurkunde abmelden. Wohnt jemand weiterhin in der Wohnung, muss er sich neu beim Beitragsservice anmelden. Beitragskonto und Beitragsnummer werden personenbezogen vergeben und sind nicht übertragbar.

Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern kostenfrei Rat und Unterstützung an. Eine Terminvereinbarung ist online unter www.verbraucherzentrale-bayern.de oder telefonisch unter (089) 55 27 94-0 möglich.
(Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern / Beitragsbild: Symbolfoto re)